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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.2013, Az.: BVerwG 4 B 45.12 (4 C 8.12)
Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1, 2 BauNVO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36639
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 45.12 (4 C 8.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 19.05.2010 - AZ: VG 19 A 167.08

OVG Berlin-Brandenburg - 07.06.2012 - AZ: OVG 2 B 18.11

nachgehend:

BVerwG - 12.09.2013 - AZ: BVerwG 4 C 8.12

BVerwG, 26.04.2013 - BVerwG 4 B 45.12 (4 C 8.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die nur eingeschränkte Zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 2012 aufgehoben.

Die Revision wird ohne Einschränkung zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren insgesamt vorläufig auf 897 120 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung des Verhältnisses zwischen dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung und dem Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BauNVO beitragen kann.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gatz

Dr. Decker

Petz

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