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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.2013, Az.: BVerwG 5 C 38.12
Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33900
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 38.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 11.10.2007 - AZ: 2 K 256/07.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2008 - AZ: 10 A 10595/08

BVerwG - 03.06.2009 - AZ: BVerwG 2 B 25.09

BVerwG - 13.07.2010 - AZ: BVerwG 2 C 23.09

BVerwG - 28.10.2010 - AZ: BVerwG 2 C 23.09

BVerwG, 26.03.2013 - BVerwG 5 C 38.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2007 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2008 sind wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache erledigt, weil die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers vom 22. Februar 2013 nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist widersprochen hat und auf die damit verbundene Rechtsfolge der Erledigung hingewiesen worden ist.

2

Das Verfahren ist einzustellen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind für wirkungslos zu erklären (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens, auch der beiden Vorinstanzen, der Beklagten aufzuerlegen. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2012 (Rs. C-124/11, 125/11 und 143/11) hat die Beklagte ihre grundsätzliche Verpflichtung, den Lebenspartner des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers beihilferechtlich wie einen Ehegatten zu behandeln, nicht mehr in Abrede gestellt, und damit das Bestehen des mit der Feststellungsklage verfolgten Rechtsanspruchs der Sache nach eingeräumt. Der Hinweis der Beklagten, dass vor der Hauptsacheerledigung aus anderen Gründen keine konkreten Beihilfeansprüche bestanden haben, hat für die von § 161 Abs. 2 VwGO geforderte Billigkeitsentscheidung über die Verfahrenskosten keine entscheidende Bedeutung.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Vormeier

Dr. Fleuß

Dr. Häußler

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