Beschl. v. 07.03.2013, Az.: BVerwG 8 B 4.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Gera - 24.09.2012 - AZ: 3 K 335/12
BVerwG, 07.03.2013 - BVerwG 8 B 4.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. September 2012 mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Held-Daab
Dr. Hauser
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