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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: BVerwG 8 C 4.11
Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des Tatbestands
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10256
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 4.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 08.12.2010 - AZ: VG 5 K 3215/07

VG München - 16.12.2010 - AZ: VG M 17 K 07.3957

OVG Hamburg - 19.10.2011 - AZ: 5 Bf 68/11.Z

BVerwG - 18.07.2012 - AZ: BVerwG 8 C 4.11

nachgehend:

BVerwG - 07.01.2013 - AZ: BVerwG 8 C 43.12 (8 C 4.11)

BVerwG, 07.01.2013 - BVerwG 8 C 4.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Tatbestand eines Urteils ist nicht unvollständig, wenn der Sach- und Streitstand nach Ansicht einer Prozesspartei zu knapp oder zu stark gestrafft wiedergegeben oder soweit von § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO durch Verweis auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Gebrauch gemacht worden ist.

2.

Die im Urteil erfolgte rechtliche Würdigung des Vorbringens einer Partei kann nicht Gegenstand eines Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beklagten zu 1 auf Berichtigung und auf Ergänzung des Tatbestands des Urteils vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4.11 - werden abgelehnt.

Gründe

1

1.

Der am 11. Oktober 2012 eingegangene Antrag der Beklagten zu 1 auf Tatbestandsberichtigung hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

2

Nach dieser Vorschrift kann die Berichtigung eines Urteils binnen der im Gesetz normierten Frist beantragt werden, wenn der Tatbestand des Urteils andere, d.h. nicht von § 118 VwGO erfasste Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Sie greift ein, wenn das Gericht Beteiligtenvorbringen oder sonstiges Prozessgeschehen übersehen oder missverstanden und seiner Entscheidung daher nicht oder nicht richtig zugrunde gelegt hat. Der Tatbestand des Urteils ist jedoch nicht unvollständig, wenn der Sach- und Streitstand nach Ansicht der Prozesspartei zu knapp oder zu stark gestrafft wiedergegeben oder soweit von § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Verweis auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen Gebrauch gemacht worden ist.

3

Soweit sich der Berichtigungsantrag der Beklagten zu 1 auf die in Randnummer 8 des Urteils erfolgte Wiedergabe des Inhalts des von der Klägerin, Wolf-Peter L., Ulrich K. und der bis zum Urteil des Senats vom 18. Juli 2012 Beigeladenen am 22. April 1992 vor dem Verwaltungsgericht Halle abgeschlossenen Prozessvergleichs bezieht, ist eine derartige Unrichtigkeit oder Unklarheit nicht ersichtlich. Der Vergleich wurde in den Verfahren 2 VG B 49/92 und 2 VG B 58/92 zur Beendigung beider Verfahren abgeschlossen. Als Antragsgegner war im Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1992 im Verfahren 2 VG B 49/92 die Stadt H., vertreten durch den Oberbürgermeister, im Verfahren 2 VG B 58/92 das Amt für offene Vermögensfragen der Stadt H. ausgewiesen. Zwar sind nach § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes im Land Sachsen-Anhalt (AG VwGO LSA) vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36) auch Landesbehörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO). Das ändert aber nichts daran, dass in beiden Verfahren die Stadt H. Rechtsträger ihrer für sie handelnden Behörden war. Auch wenn nach dem Verhandlungsprotokoll vom 22. April 1992 ausweislich von Ziffer 7 des Prozessvergleichs "die Antragsgegnerin des Verfahrens 2 VG B 49/92 ... hiermit den an die Berechtigten, die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. auszukehrenden Erlös" auf den Betrag von 3,5 Mio. DM nebst näher bezeichneten Zinsen festsetzte, geschah dies mit Wirkung für die Stadt H. als Rechtsträger. Welcher Rechtsform sich die Stadt H. dabei bediente und welche Rechtswirkungen sie mit ihrer Erklärung bewirkte, sind rechtliche Fragen, die der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zu prüfen hatte. Er hat sie dahin beantwortet, dass "die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermögensamt in ... Ziffer 7 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG erlassen hat, mit dem sie durch hoheitliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Erlös aus dem Kaufvertrag ... festgesetzt hat." (Rn. 43). Die Beklagte mag dies rechtlich für unzutreffend halten. Sie kann indes ihre abweichende Rechtsauffassung nicht mit Hilfe ihres gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages durchsetzen.

4

Soweit die Beklagte zu 1 auf Seite 10 ihres Schriftsatzes unter IV 4. "um entsprechende Tatbestandsergänzung und entsprechende Überprüfung des Urteils" nachsucht, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sie damit eine andere Unrichtigkeit oder Unklarheit im dargelegten Sinne im Tatbestand des Urteils geltend machen will. In diesem Abschnitt rügt sie der Sache nach allein eine "fehlende und fehlerhafte Beurteilung der bestehenden Richtlinien für das Vermögensamt zur Prüfung von Berechtigungen". Sie wendet sich damit gegen die im Urteil erfolgte rechtliche Würdigung ihres Vorbringens. Das kann aber nicht Gegenstand eines Antrages auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 119 VwGO sein.

5

2.

Auch der am 11./15. Oktober 2012 eingegangene weitere Antrag der Beklagten zu 1 auf "Tatbestandsergänzung" hat keinen Erfolg.

6

Nach § 120 VwGO ist auf Antrag ein Urteil binnen der im Gesetz bestimmten Frist durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist. Das Vorbringen der Beklagten zu 1 lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erkennen.

7

Soweit das Rechtsschutzbegehren der Beklagten zu 1 sinngemäß auf eine Berichtigung des Urteils gemäß § 119 VwGO gerichtet sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Tatbestand des Urteils vom 18. Juli 2012 eine andere Unrichtigkeit oder Unklarheit im Sinne der Vorschrift enthält. Insbesondere kann die Beklagte zu 1 nach dieser Regelung nicht verlangen, dass ihr Vorbringen zu der nach ihrer Ansicht eingetretenen Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs im Tatbestand des Urteils in der von ihr gewünschten Weise ausführlicher dargestellt wird. Der Senat hat im Urteil in den Randnummern 81 bis 84 die erhobene Einrede der Verjährung näher geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, der Anpassungsanspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwVfG sei zur Zeit der Klageerhebung am 24. April 2006 noch nicht verjährt gewesen. Die erforderliche hinreichende Kenntnis von den ihren Anpassungsanspruch begründenden Umständen habe die Klägerin erst dann erhalten, als das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2001 mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen hatte. Auf den Umstand, dass die Klägerin ihrem in Randnummer 13 des Urteils erwähnten Schreiben vom 6. Dezember 2001 einen Klageentwurf beigefügt hatte, kam es angesichts dessen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen ist die von der Beklagten zu 1 angesprochene Übersendung eines Klageentwurfs durch die Klägerin im Urteil in Randnummer 87 bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verwirkung des Anspruchs ausdrücklich erwähnt und erörtert worden.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Held-Daab

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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