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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2012, Az.: BVerwG 4 BN 38.12
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29177
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 38.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 04.05.2012 - AZ: 2 D 11/11.NE

nachgehend:

BVerwG - 29.11.2012 - AZ: BVerwG 4 BN 29.12

BVerwG - 31.01.2013 - AZ: BVerwG 4 BN 29.12

BVerwG, 29.11.2012 - BVerwG 4 BN 38.12

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012 mit Schriftsatz vom 19. November 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Bumke

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