Beschl. v. 16.11.2012, Az.: BVerwG 7 B 26.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Arnsberg - 16.10.2009 - AZ: 13 K 1587/08
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.01.2012 - AZ: 11 A 2635/09
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 16.11.2012 - BVerwG 7 B 26.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 8 000 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.
Dr. Nolte
Krauß
Brandt
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