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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: BVerwG 1 B 11.12 (1 C 17.12)
Zulassung einer Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20834
Aktenzeichen: BVerwG 1 B 11.12 (1 C 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Schleswig - 18.08.2011 - AZ: VG 4 A 484/11

OVG Schleswig-Holstein - 27.03.2012 - AZ: OVG 4 LB 12/11

nachgehend:

BVerwG - 14.05.2013 - AZ: BVerwG 1 C 17.12

BVerwG, 25.07.2012 - BVerwG 1 B 11.12 (1 C 17.12)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2012
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. März 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.

Eckertz-Höfer

Fricke

Dr. Maidowski

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