Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2012, Az.: BVerwG 6 B 9.12 (6 C 12.12)
Befreiung eines Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung aufgrund religiöser Gründe als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19132
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 9.12 (6 C 12.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Münster - 12.02.2010 - AZ: 1 K 528/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.2011 - AZ: 19 A 610/10

nachgehend:

BVerwG - 11.09.2013 - AZ: BVerwG 6 C 12.12

BVerwG, 11.07.2012 - BVerwG 6 B 9.12 (6 C 12.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Die Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 22. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.