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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.2012, Az.: BVerwG 2 VR 3.12
Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers nach Ernennung des Konkurrenten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18538
Aktenzeichen: BVerwG 2 VR 3.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 03.07.2012 - BVerwG 2 VR 3.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Kosten eines darauf gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens, die Ernennungen der ausgewählten Mitbewerber eines im Auswahlverfahren unterlegenen Beamten zu verhindern, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn dieser die Erledigung des Rechtsstreits durch die Ernennungen herbeigeführt und damit verhindert hat, dass der betroffene Beamte effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35 802 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen:

2

Die Antragsgegnerin hat die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt, indem sie die Mitbewerber des Antragstellers, die sie für die Beförderung in das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15) ausgewählt hat, nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu Regierungsdirektoren ernannt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BBG). Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf gerichtet gewesen ist, die Ernennungen der ausgewählten Mitbewerber bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO zu verhindern, gegenstandslos geworden.

3

Durch dieses Vorgehen hat die Antragsgegnerin gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Sie hat durch die Ernennungen verhindert, dass der Antragsteller effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in Anspruch nehmen konnte. Derartige Rechtsschutzverhinderungen des Dienstherrn haben zur Folge, dass die grundrechtswidrig vorgenommenen Ernennungen nicht nach dem Grundsatz der Ämterstabilität rechtsbeständig sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers geht durch die Ernennungen nicht unter, sondern kann im Wege der Anfechtungsklage mit dem Rechtsschutzziel ihrer Aufhebung durch das Verwaltungsgericht weiter verfolgt werden (zum Ganzen: Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 = NJW 2011, 695 <jeweils Rn. 36 f.>). Hierfür entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Dienstherr den unterlegenen Bewerber in einem späteren Auswahlverfahren für eine Beförderung ausgewählt und ihm das höhere Statusamt rechtsbeständig, d.h. ohne Verletzung der Rechte der Mitbewerber aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG, verliehen hat.

4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (kleiner Gesamtstatus nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1).

Thomsen

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