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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.2012, Az.: BVerwG 9 B 96.11 (9 C 4.12)
Klärungsbedürftigkeit der Einordnung von Maßnahmen der Berufsorientierung als "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereitende" Leistungen i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14983
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 96.11 (9 C 4.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Köln - 12.01.2010 - AZ: 23 K 4332/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.2011 - AZ: 14 A 448/10

nachgehend:

BVerwG - 12.06.2013 - AZ: BVerwG 9 C 4.12

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) RL 2006/112/EG

BVerwG, 16.04.2012 - BVerwG 9 B 96.11 (9 C 4.12)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG mit Blick auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 2) dahin auszulegen ist, dass auch Maßnahmen der Berufsorientierung Leistungen sein können, die im Sinne dieser Vorschrift "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten".

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier
Domgörgen
Dr. Christ

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