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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.2012, Az.: BVerwG 9 BN 3.11
Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung innerhalb des Kreises der mitwirkungspflichtigen Dritten zum Zweck der Kurbeitragserhebung als klärungsbedürftige Rechtsfrage
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10912
Aktenzeichen: BVerwG 9 BN 3.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 12.05.2011 - AZ: OVG 2 KN 2/10

BVerwG, 03.02.2012 - BVerwG 9 BN 3.11

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt.

In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde wirft die Frage auf,

"ob das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, den Kreis der mitwirkungspflichtigen Dritten bei der Kurbeitragserhebung danach abzugrenzen, ob der jeweilige Dritte für die Besitzüberlassung der Unterkunft an den anreisenden Kurbeitragspflichtigen verantwortlich ist, anstatt danach, ob der Dritte selbst Vertragspartei des Gastaufnahmevertrages ist."

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ein bundesrechtlicher Klärungsbedarf damit nicht dargetan ist. Sie betrifft Vorschriften des Landesrechts, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundes(verfassungs)recht - hier unter Verletzung des Willkürverbots - angewandt worden, zeigt für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Vielmehr muss zusätzlich dargelegt werden, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - BVerwG 9 B 81.07 - Buchholz 401.0 § 171 AO Nr. 1 S. 3 und vom 19. September 2007 - BVerwG 9 B 22.06 - [...] Rn. 6). Dafür trägt die Beschwerde nichts vor.

4

Davon abgesehen fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Gerichts. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine willkürliche Rechtsanwendung erst dann vorliegt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <203>; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - [...] Rn. 6 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Annahme, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG SH nur diejenigen zur Mitwirkung bei der Kurbeitragserhebung verpflichtet werden können, die in eigenem Namen Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlassen, nicht jedoch (auch) die in der Satzung der Antragsgegnerin genannten "ortsansässigen Bevollmächtigten oder ortsansässigen Beauftragten", eingehend nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung begründet. Das Gericht hat ferner näher ausgeführt, weshalb der Gesichtspunkt der Gesetzessystematik und das Melderecht keine andere Auslegung nahelegen. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise auf, dass diese Ausführungen schlechthin unvertretbar sind oder auf sachfremden Erwägungen beruhen. Sie verfehlt vielmehr den Maßstab des Willkürverbots, wenn sie meint, die Sachgerechtigkeit der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Begrenzung des Kreises der Mitwirkungspflichtigen auf die Vertragsparteien der Kurbeitragspflichtigen sei "nicht etwa evident", vielmehr sei es "sachnäher", die Mitwirkungspflicht in Anlehnung an das Melderecht an die tatsächliche Überlassung des Besitzes an der Unterkunft zu knüpfen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Bier

Domgörgen

Dr. Christ

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