Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.2011, Az.: BVerwG 9 B 3.11
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bei Frage der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung eines städtebaulichen Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.2011
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 3.11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 21.04.2010 - AZ: 3 K 537/09.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.11.2010 - AZ: OVG 6 A 10699/10
- nachfolgend
- BVerwG - 30.01.2013 - AZ: BVerwG 9 C 11.11
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Gemeindehaushalt 2011, 282
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. November 2010 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 818,35 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ausschreibung der Leistungen eines städtebaulichen Vertrages oder Erschließungsvertrages auf die Erschließungsbeitragspflicht der Grundstückseigentümer im Erschließungsgebiet hat, auf die die Gemeinde die ihr von dem Erschließungsträger in Rechnung gestellten Kosten der Erschließungsmaßnahme umlegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 11.11 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
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Domgörgen
Buchberger