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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: BVerwG 6 PB 9.11 (6 P 6.11)
Betroffenheit des Leiters einer abgebenden Dienststelle durch eine gerichtliche Entscheidung über das streitige Mitbestimmungsrecht in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20282
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 9.11 (6 P 6.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 14.01.2010 - AZ: VG 61 K 29.09 PVL

OVG Berlin-Brandenburg - 27.01.2011 - AZ: OVG 60 PV 2.10

nachgehend:

BVerwG - 19.03.2012 - AZ: BVerwG 6 P 6.11

Rechtsgrundlagen:

§ 91 Abs. 2 BlnPersVG

§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

§ 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG

BVerwG, 29.06.2011 - BVerwG 6 PB 9.11 (6 P 6.11)

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 27. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht in entscheidungserheblicher Weise vom Senatsbeschluss vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - (Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 4) ab.

2

Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt. Auf Dienststellenseite ist allein der Leiter der abgebenden Dienststelle durch die gerichtliche Entscheidung über das streitige Mitbestimmungsrecht in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar berührt.

3

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.11 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Neumann
Büge
Dr. Möller

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