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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.2010, Az.: BVerwG 8 B 81.10
Grundsätzliche Beteutung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung für die Zulassung zur Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26430
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 81.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg - 22.08.2007 - AZ: W 2 K 07.908

VGH Bayern - 05.08.2010 - AZ: 4 B 08.2968

BVerwG, 29.10.2010 - BVerwG 8 B 81.10

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es nicht, dass zur formulierten Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2010
durch
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 451,67 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Soweit sie - in ihren Ziffern 1 bis 4 - im Stil einer Berufungsbegründung die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Merkmal der auflösenden Bedingung gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG angreift, kritisiert sie lediglich die vorinstanzliche Rechtsanwendung, ohne eine bestimmte revisible Rechtsfrage herauszuarbeiten. Die anschließend unter Ziffer 5 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen haben ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu genügt nicht, dass zu ihnen noc#h keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

4

Soweit sie die berufungsgerichtliche Auslegung der Allgemeinen Nebenbestimmungen betreffen, haben sie kein revisibles Recht zum Gegenstand. Als Verwaltungsvorschriften zur Anwendung des bayerischen Haushaltsrechts zählen die Allgemeinen Nebenbestimmungen nicht zu den nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO revisiblen Rechtsnormen. Dies gilt auch für Nr. 5.2 ANBest-K und die vom Berufungsgericht daraus abgeleitete Informationspflicht. Im Übrigen beruht das angegriffene Urteil nicht auf den Erwägungen zur Informationspflicht, weil es darauf nur im Rahmen eines obiter dictums näher eingeht.

5

Die von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

"ob die wiederholte Vornahme von Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme einen Verstoß gegen die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit darstellt, auch wenn die wiederholte Durchführung dieser Arbeit nicht auf ein Fehlverhalten des Fördermittelempfängers zurückzuführen ist",

würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Das angegriffene Urteil hat nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die wiederholte Vornahme von Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme bereits unabhängig von einem Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung entfallen ließe. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zuwendungsfähigkeit von Aufwendungen für die wiederholte Vornahme von Teilleistungen jedenfalls eine ordnungsgemäße Geltendmachung gegenüber dem Zuwendungsgeber voraussetzt und sich nicht schon daraus ergibt, dass der Mehrbedarf nicht auf ein Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers zurückzuführen, und eine Deckung aus dem Gesamtvolumen zugesagter Fördermittel möglich ist. Dem liegt erkennbar die Annahme zugrunde, die Zuwendungsbewilligung erfasse grundsätzlich nur die einfache, und nicht die mehrfache Ausführung von Arbeitsschritten, sodass jede Mehrfachleistung nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung der bewilligenden Behörde, gegebenenfalls in Form einer gesondert zu beantragenden Nachtragsbewilligung, zuwendungsfähig sei. Dass diese Auslegung der Zuwendungsbewilligung anhand der einschlägigen, im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB revisionsrechtlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfen könnte, ist nicht dargelegt. Auch bezüglich der Konkretisierung der Grenzen der Ausübung des Rücknahmeermessens nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 114, 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass insoweit Rechtsprobleme aufgeworfen würden, die sich nicht schon anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten ließen (vgl. dazu Beschluss vom 24. August 1999 a.a.O.).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. von Heimburg
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab

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