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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.2010, Az.: BVerwG 9 B 80.10
Vorschriften der Abgabenordnung als möglicher Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des Rechtsstreits
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28011
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 80.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 15.07.2010 - AZ: VGH 6 BV 08.1087

BVerwG, 27.10.2010 - BVerwG 9 B 80.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 657,01 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint; dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

unter welchen Voraussetzungen eine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit von bestandskräftigen Verwaltungsakten gegeben ist,

war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung, weil er davon ausgegangen ist, dass der bestandskräftige Erschließungsbeitragsbescheid vom 7. November 2002 nicht offensichtlich rechtswidrig war (UA S. 9 f.).

3

Abgesehen davon wäre eine Klärung der genannten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch deshalb nicht zu erwarten, weil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Erschließungsbeitragsbescheids auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b BayKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO beurteilt hat. Die in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen kraft landesrechtlichen Anwendungsbefehls Geltung beanspruchenden (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften der Abgabenordnung werden insoweit in das irrevisible Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und können daher nicht Maßstab einer revisionsgerichtlichen Überprüfung des Rechtsstreits sein (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 = NVwZ 2009, 848 = BayVBl 2010, 89).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Domgörgen
Dr. Christ

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