Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.2010, Az.: BVerwG 7 B 12.10
Auslegung des Begriffs der Betriebsführung im Abfallrecht; Betreiben einer Deponie "für eigene Rechnung"; Deponiebetrieb als nicht alleiniger oder vorrangiger Gegenstand des Unternehmens; Überwiegende Lagerung von Produktionsabfällen auf einer Deponie zur Ersparnis einer anderweitigen Entsorgung der Produktionsabfälle und Betriebsabfälle
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21158
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 12.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dresden - 30.05.2006 - AZ: VG 13 K 1203/04

OVG Sachsen - 10.11.2009 - AZ: 4 B 545/07

Rechtsgrundlagen:

§ 36 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG

§ 2 Nr. 12 DepV

Fundstellen:

AbfallR 2010, 255

DÖV 2010, 905

MuA 2010, 514

NVwZ-RR 2010, 759-760

SächsVBl 2010, 285-287

UPR 2010, 452

VR 2010, 394

ZUR 2010, 537-538

BVerwG, 22.07.2010 - BVerwG 7 B 12.10

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Der Begriff der Betriebsführung ist im Abfallrecht grundsätzlich nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht.

  2. 2.

    Eine Deponie wird auch dann "für eigene Rechnung" betrieben, wenn der Deponiebetrieb nicht der alleinige oder vorrangige Gegenstand des Unternehmens/Betriebes ist, sondern auf der Deponie ausschließlich oder im Wesentlichen Produktionsabfälle etc. abgelagert werden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen/Betrieb angefallen sind und auf diese Weise Aufwendungen für eine anderweitige Entsorgung der Produktions-/Betriebsabfälle erspart werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Nachsorgeanordnung für eine Betriebsdeponie.

2

Die streitgegenständliche Deponie wurde 1980 als Ablagerungsplatz für Siedlungsabfälle und industrielle Abfallprodukte zugelassen, als Hauptbetreiber wurde der VEB H. festgelegt. Der VEB wurde 1990 in eine GmbH, die Klägerin umgewandelt, deren einzigen Geschäftsanteil die Treuhandanstalt hielt. Die Klägerin setzte die Betriebstätigkeit des VEB zunächst fort und nutzte auch die Betriebsdeponie weiter. Im September 1992 entließ sie zahlreiche Mitarbeiter, die teilweise von einer Beschäftigungsgesellschaft der Treuhand, der A. GmbH, übernommen wurden. Die A. GmbH war weiterhin auf dem Betriebsgelände tätig und übernahm im Oktober 1992 unter anderem die Beheizung sämtlicher Betriebsgebäude über das auf dem Betriebsgelände befindliche Heizhaus. Die dabei entstehende Asche verbrachte sie auf die Betriebsdeponie. Im Frühjahr 1993 stellte die Klägerin ihre Heizungsanlage von Öl auf Gas um und entfernte die Rohrverbindungen zum Heizhaus. Den bei den Umbauarbeiten angefallenen Bauschutt lagerte sie auf der Betriebsdeponie ab. Danach wurde die Deponie von der Klägerin nicht mehr genutzt. Die A. GmbH setzte den Betrieb des Heizhauses für eigene Zwecke fort und lagerte die Asche weiterhin auf der Betriebsdeponie ab.

3

Im Februar 1993 veräußerte die Klägerin in Vorbereitung ihrer Privatisierung zahlreiche, nicht betriebsnotwendige Grundstücke, darunter auch die Deponiegrundstücke, an die Treuhand. Besitz, Nutzen und Lasten der Grundstücke gingen rückwirkend zum 1. Januar 1993 auf die Treuhand über. Ebenfalls im Februar 1993 veräußerte die Treuhandanstalt ihren Geschäftsanteil an der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1993 an die Richard G. Feinmechanik GmbH. Die veräußerten Grundstücke wurden in der Folge durch die P. Verwaltungsgesellschaft mbH, eine Treuhandgesellschaft, verwaltet. Das Eigentum an den Deponiegrundstücken ging Anfang 1995 auf die Treuhandliegenschaftsgesellschaft (TLG) und später auf die Sächsische Grundstückssanierungsgesellschaft über.

4

Anfang 1994 untersagte die P. GmbH der A. GmbH als "Nutzerin" der Betriebsdeponie die weitere Ablagerung von Abfällen und forderte sie auf, Dritten den Zutritt zu den Grundstücken zu verwehren.

5

Im Juni 1996 hörte das Regierungspräsidium Dresden die P. GmbH zum Erlass einer abfallrechtlichen Anordnung nach § 10a AbfG an. Im Dezember 1997 wurde die P. GmbH sodann zum Erlass einer Anordnung nach den §§ 36, 21 KrW-/AbfG angehört. Ihre Gesellschafterin, die TLG, bestritt eine Deponieinhaberschaft der P. GmbH und verwies auf die A. GmbH. Anlässlich einer Deponiebegehung im Dezember 2001 stellte das zuständige Umweltamt fest, dass die A. GmbH ein "reichliches" Drittel der Deponiefläche für Kompostierungen und Bepflanzungsversuche nutze.

6

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Januar 2002 verpflichtete der Beklagte die Klägerin - nach vorheriger Anhörung -, eine vereinfachte Planung zur Sicherung und Rekultivierung des Deponiekörpers vorzulegen und die im Deponiebereich befindlichen Altreifen zu räumen und zu entsorgen.

7

Der von der Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen: Die Nachsorgeanordnung sei rechtswidrig, denn die Klägerin sei nicht die letzte Inhaberin der Betriebsdeponie gewesen und hätte daher nicht nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG herangezogen werden dürfen. Letzte Inhaberin sei die A. GmbH gewesen, die die Deponie über Mai 1993 hinaus und damit deutlich länger als die Klägerin eigenverantwortlich genutzt habe. Dies habe auch die Grundstücksverwalterin, die P. GmbH, so gesehen. Die A. GmbH sei über Jahre hinweg auf den Deponiegrundstücken tätig geworden. Auf die Menge oder Gefährlichkeit der abgelagerten Stoffe komme es nicht an, die Verhaltenshaftung aus § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG folge allein aus der letzten Inhaberschaft an einer Deponie.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde des Beklagten.

II

9

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

10

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

11

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

12

Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, was unter dem Begriff der "Betriebsführung" als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals "Inhaber der Deponie" im Sinne von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zu verstehen ist, namentlich, ob diejenigen Anforderungen, die in anderen Rechtsbereichen - etwa im Immissionsschutzrecht und im Personenbeförderungsrecht - an die Begründung der Betriebsführung gestellt werden, in ähnlicher Weise auf das Abfallrecht zutreffen.

13

Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt bzw. auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung klärungsfähig, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie im Sinne von § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat. Nach dem Gesetzeszweck ist derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie werden daher regelmäßig synonym verwendet. Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 - [...], Rn. 12 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 4 = BVerwGE 126, 326 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 3 B 148.00 - [...], Rn. 4, 7 = Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3).

15

Es versteht sich von selbst und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der in der vorgenannten Entscheidung erwähnte Begriff der Betriebsführung im Abfallrecht grundsätzlich nicht anders auszulegen ist als in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht. Unter "Betriebsführung" ist daher auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen. Darauf zielt auch die Definition des Deponiebetreibers in § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (DepV, BGBl. I 900) ab, die der o.g. Rechtsprechung folgt (BTDrs 16/10330, S. 54).

16

Dass eine Deponie auch dann "für eigene Rechnung" betrieben wird, wenn der Deponiebetrieb nicht der alleinige oder vorrangige Gegenstand des Unternehmens/Betriebes ist, sondern auf der Deponie ausschließlich oder im Wesentlichen Produktionsabfälle etc. abgelagert werden, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen/Betrieb angefallen sind und auf diese Weise Aufwendungen für eine anderweitige Entsorgung der Produktions-/Betriebsabfälle erspart werden, ist nicht zweifelhaft. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten führt zu dem mit Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG unvereinbaren Ergebnis, dass diese Vorschrift auf Betriebsdeponien nicht anwendbar wäre. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Beklagten insoweit widersprüchlich. Auch der Beklagte geht davon aus, dass der VEB und die Klägerin die Deponie ebenfalls zur Entsorgung ihrer Produktionsabfälle genutzt und so Aufwendungen für eine anderweitige Entsorgung der Abfälle erspart haben. Warum dieser Sachverhalt zwar hinsichtlich der Klägerin, nicht aber hinsichtlich der A. GmbH das Merkmal "für eigene Rechnung" erfüllen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

17

Aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann auch ohne Weiteres gefolgert werden, dass ein Deponiebetrieb "in eigener Verantwortung" nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass die Genehmigung/Zulassung zum Deponiebetrieb ursprünglich einem anderen Betreiber erteilt worden ist. Ungeachtet der Frage nach der Übertragbarkeit der Anlagenzulassung oder der Rechtsnachfolge in die Betreiberstellung widerspräche es offenkundig Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Eigenschaft als Inhaber/Betreiber einer Deponie immer schon dann zu verneinen, wenn der faktische Betreiber nicht über eine (eigene) Genehmigung verfügt. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass es dem Normzweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG entspricht, die Anordnungsermächtigung auch auf illegale Anlagen, selbst wenn sie behördlich geduldet worden sein sollten, zu beziehen (Urteil vom 31. August 2006, a.a.O. Rn. 9). Bei Anlagen, die ursprünglich genehmigt und im Vertrauen auf den Fortbestand der Genehmigung weiter zu Ablagerungszwecken genutzt worden sind, kann ersichtlich nichts anderes gelten.

18

Sonstige Grundsatzfragen sind - auch sinngemäß - nicht aufgeworfen worden.

19

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Sailer
Guttenberger
Schipper

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.