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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2010, Az.: BVerwG 8 KSt 5.10; 8 B 77.09

"Staatsschädigender" Verursacher als Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen i.R.e. Gerichtskostenberechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.2010
Aktenzeichen
BVerwG 8 KSt 5.10; 8 B 77.09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 19053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gera - 02.04.2009 - AZ: 6 K 392/08 Ge
BVerwG - 16.03.2010 - AZ: BVerwG 8 B 77.09

Redaktioneller Leitsatz

Der Einwand, Kostenschuldner und Adressat einer Kostenforderungen könne nur der staatsschädigende Verursacher sein, ist für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 8 B 77.09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt bei sachgemäßer Auslegung die Änderung der Kostentragungspflicht in dem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 8 B 77.09 -, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zurückgewiesen wurde.

2

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Einwendung, Kostenschuldner und Adressat der Kostenforderungen könne nur der "staatsschädigende" Verursacher sein, ist für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt, weil sie im Beschwerdeverfahren unterlegen ist.

3

Die Kostennote wurde nicht doppelt erstellt, weil sich die Kostenrechnung vom 25. März 2010 - Kz.: 1132 2092 8192 - auf ein anderes Beschwerdeverfahren - BVerwG 8 B 76.09 - der Klägerin bezieht.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Deiseroth