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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.2010, Az.: BVerwG 9 B 27.10
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Fall einer auf nicht im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Tatsachen gestützen Gehörsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12521
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 27.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 11.11.2009 - AZ: 9 C 10541/09

BVerwG, 15.03.2010 - BVerwG 9 B 27.10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Gehörsrüge kann nicht zum Erfolg führen, wenn der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er den betreffenden Umstand im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat und dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz hierauf angekommen wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 11. November 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 234,40 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt.

2

Das Vorbringen, "dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht damit befasst hat, dass der Kläger nachweislich durch die Flurbereinigung einen Flächenverlust von 12% hat hinnehmen müssen, wobei ein Flächenverlust von ca. 4% gerade noch hinnehmbar ist", kann zwar als Gehörsrüge (§ 138 Nr. 3 VwGO) verstanden werden. Die Beschwerde legt jedoch schon nicht dar, dass der Kläger diesen Umstand im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Sie zeigt außerdem nicht auf, dass es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz hierauf angekommen wäre. Das ist mit Blick auf die Annahme der Vorinstanz, der Kläger habe eine wertgleiche, dem Entsprechensgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG genügende Abfindung in Land erhalten, auch nicht ersichtlich. Im Übrigen macht die Beschwerde in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels geltend, das Flurbereinigungsgesetz und die Entscheidung der Vorinstanz verstießen gegen Art. 14 GG, ohne ihr Vorbringen auf einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Revisionszulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher

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