Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 6 B 88.09
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.2010
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 88.09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 41548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. September 2009 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.