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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: BVerwG 5 B 33.09
Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10457
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 33.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 29.11.2007 - AZ: VG 8 K 1640/07

VGH Baden-Württemberg - 26.02.2009 - AZ: VGH 12 S 45/08

nachgehend:

BVerwG - 12.05.2011 - AZ: BVerwG 5 C 4.10

BVerwG, 27.01.2010 - BVerwG 5 B 33.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2010
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 2 SGB VIII geben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Hund
Prof. Dr. Berlit
Stengelhofen

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