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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: BVerwG 2 B 12.09
Zulassung der Revision zur Klärung der Bedeutung des Art. 46b Abs. 2 VO 1408/71/EWG für die Ausübung des durch § 12 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eröffneten Ermessens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10691
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 12.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Regensburg - 07.11.2007 - AZ: RO 1 K 06.2204

VGH Bayern - 09.10.2008 - AZ: 3 BV 07.3490

nachgehend:

BVerwG - 27.01.2011 - AZ: BVerwG 2 C 4.10

Rechtsgrundlagen:

Art. 46b Abs. 2 VO 1408/71/EWG

§ 12 Abs. 1 S. 1 BeamtVG

BVerwG, 20.01.2010 - BVerwG 2 B 12.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Oktober 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, welche Bedeutung Art. 46b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Ausübung des durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eröffneten Ermessens hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

...

Herbert
Dr. Heitz
Dr. Hartung

Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen:
BVerwG 2 C 4.10

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