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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.2009, Az.: BVerwG 1 WB 1.09
Versetzung einer Soldatin zum Gebirgssanitätsregiment; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28066
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 1.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.11.2009 - BVerwG 1 WB 1.09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Hat sich eine vom betroffenen Soldaten angefochtene Versetzungsmaßnahme durch eine Weiterversetzung vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 WBO das Gericht, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse scheidet im Hinblick auf eine geltend gemachte Wiederholungsgefahr jedoch aus, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich vergleichbare Vorgänge gerade gegenüber dem Antragsteller wiederholen werden. Davon ist indes auszugehen, wenn der Geschehensablauf wesentlich mit dem Übergang des betroffenen Soldaten von seiner Ausbildung in die Truppenverwendung zusammenhing.

  2. 2.

    Aus der Verfügung einer Versetzung entgegen einer Vororientierung kann der betroffene Soldat keine Rechte herleiten, wenn der einzige Unterschied zwischen Vororientierung und verfügter Versetzung die etatmäßige Zuordnung des Dienstpostens nach Teileinheit und Zeile betrifft und somit allein personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Bedeutung erlangt.

  3. 3.

    Folgt einer Kommandierung die Versetzung in die gleiche Verwendung, so ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in der Versetzungsverfügung (an Stelle des Dienstantritts) festzulegen; dieser Zeitpunkt darf nicht vor der dienstlichen Bekanntgabe der Versetzung liegen.

  4. 4.

    Das Vorliegen einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG kommt nur dann in Betracht, wenn sie von einer Dienststelle oder einem Vorgesetzten erklärt wurde, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberfeldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Falkenberg und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Hemke
am 24. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zur ..../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke...

2

Die 1984 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von 12 Jahren, die mit Ablauf des 30. Juni 2016 endet. Zum Oberfeldwebel wurde sie am 1. Juli 2009 befördert.

3

Die Antragstellerin trat am 1. Juli 2004 in die Bundeswehr ein und durchlief eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin, die sie im März 2008 erfolgreich abschloss. Während der Ausbildung war der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass sie im Anschluss daran bei der ..../Lazarettregiment ... in M..., mit Zielstandort im Jahre 2008/2009 in D..., verwendet werden solle. Die Antragstellerin bat daraufhin um Prüfung, ob eine Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke in Ko... möglich sei, weil sie mit ihrem Lebengefährten, ebenfalls Soldat auf Zeit, in Ko... oder unmittelbarer Nähe hierzu ihren neuen Lebensmittelpunkt finden wolle.

4

Mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 29. Februar 2008 erhielt die Antragstellerin eine Vororientierung dahingehend, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 1. April 2008 und Dienstantritt am 17. März 2008 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... zu versetzen. Die Vororientierung wurde der Antragstellerin in einem Personalgespräch am 3. März 2008 durch ihren damaligen Disziplinarvorgesetzten an der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle Ka... eröffnet. Nach dem Vermerk über das Personalgespräch verzichtete die Antragstellerin auf die "3-monatige Schutzfrist vor Bekanntgabe der Versetzung" und erklärte sich mit der Versetzung nicht einverstanden. Dem Vermerk über das Personalgespräch ist eine Stellungnahme der Antragstellerin vom 3. März 2008 beigefügt, in der sie begründete, warum sie mit der geplanten Versetzung nicht einverstanden sei, und abschließend darum bat, ihr stattdessen einen Dienstposten in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Ko... aufzuzeigen und - falls dies nicht möglich sei - an der Planungsinformation vom 7. November 2007 festzuhalten bzw. ihr einen Dienstposten im Regionalbereich (Sanitätskommando ...) aufzuzeigen.

5

Am 14. März 2008 setzte der Leiter der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle Ka... die Antragstellerin zur ..../Gebirgssanitätsregiment ... in Marsch.

6

Mit Schreiben vom 7. April 2008 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen ihre Versetzung zum 1. April 2008 zur .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke... ein. Sie werde dort, auch nachdem der Versetzungszeitpunkt eingetreten sei, nach wie vor ohne schriftlichen Befehl verwendet. Im Rahmen ihrer Truppenwerbung und Stelleneinplanung im Jahre 2004 sei ihr ein Dienstposten als Sanitätsfeldwebel/Pharmazeutisch-technischer Assistent im Bereich des Sanitätskommandos II in M... aufgezeigt worden. Bei der Einstellung als Soldatin auf Zeit sei ihr neben der fachlichen Ausbildung und der Verwendung auch der örtliche Bereich wichtig gewesen. In der Zusatzinformation der Stellenverwaltung sei dazu folgende Aussage getroffen worden: "Umsetzung auf Stammtruppenteil TE/ZE im Umkreis von ca. 200 km (Regionalbereich) erfolgt durch den zuständigen Personalführer SDH, in der Regel ein Jahr vor Beendigung der ZAW-Maßnahme". Auch in ihrer ersten Planungsinformation, die ihr am 20. April 2006 eröffnet worden sei, sei der Dienstposten als Sanitätsfeldwebel/Pharmazeutisch-technischer Assistent in M... bestätigt und eine Verwendungszeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2016 festgelegt worden; es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Dienststelle voraussichtlich in den Jahren 2008/2009 nach D... verlegt werde, was ihr keine Probleme bereitet hätte. Entgegen dieser der Personalführung bekannten Akten- und Interessenlage sei sie nunmehr aus ihr nicht nachvollziehbaren Gründen am 14. März 2008 mündlich nach Ke... befohlen worden. Hierbei sei ihre persönliche Situation von der Personalführung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie weise nochmals darauf hin, dass es ihr vor allem wichtig sei, mit ihrem Lebengefährten, der ebenfalls Soldat auf Zeit sei, eine gemeinsame Zukunft planen zu können und nicht eine "Wochenendbeziehung" führen zu müssen. Darüber hinaus sei mit ihr weder im Vorfeld der Umplanung Kontakt aufgenommen worden, um mögliche Versetzungshinderungsgründe zu erfragen, noch sei ihr im Rahmen der Steuerkopforganisation ein Personalfragebogen ausgehändigt worden. Stattdessen sei sie zwölf Tage vor ihrer Abschlussprüfung vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Versetzungstermins und der unterschiedlichen Bekanntgabe der Anschlussverwendungen bei den Ausbildungsteilnehmern hätte sie auch keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Tauschpartner zu finden.

7

Mit Verfügung vom 10. April 2008, ausgehändigt am selben Tage, kommandierte die Stammdienststelle der Bundeswehr die Antragstellerin für die Zeit vom 14. März bis 31. März 2008 zur Dienstleistung bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke.... Mit Versetzungsverfügung Nr. 6870 der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. April 2008, ausgehändigt am 20. Mai 2008, erfolgte sodann die Versetzung der Antragstellerin auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... mit Wirkung vom und Dienstantritt am 1. April 2008.

8

Unter dem 22. Mai 2008 legte die Antragstellerin weitere Beschwerde wegen Untätigkeit ein, die sie nach Hinweisen durch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 9. Juni 2008 wieder zurücknahm.

9

Mit Bescheid vom 21. August 2008, ausgehändigt am 2. September 2008, wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Versetzungsentscheidung weise keinen Ermessensfehler auf. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Der Wunsch, mit ihren Lebengefährten zusammenleben zu können und fachlich als Sanitätsfeldwebel und Pharmazeutisch-technische Assistentin im Bundeswehrkrankenhaus in Ko... eingesetzt zu werden, stelle zwar einen privaten Lebensumstand im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar; dieser sei jedoch mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. Im Bundeswehrkrankenhaus U... seien alle einschlägigen Dienstposten besetzt bzw. verbindlich nachgeplant. Auch wäre im Falle der Versetzung der Antragstellerin nach Ko... eine Ersatzgestellung für ihren Dienstposten in Ke... erforderlich, die derzeit von der Stammdienststelle nicht realisierbar sei. Die Antragstellerin habe auch keine verbindliche Zusicherung erhalten, im Regionalbereich Ko... eingesetzt zu werden. Insbesondere stelle die Stellenbekanntgabe, auf die sich die Antragstellerin beziehe, keine Zusicherung im Rechtssinne dar; es handele sich hierbei um eine bloße Zusatzinformation im Rahmen der Bekanntgabe des Dienstpostens in der Stellenbörse.

10

Mit Schreiben vom 12. September 2008 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 dem Senat vorgelegt.

11

Zur Begründung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor:

12

Ihr vororientierter Dienstposten Teileinheit/Zeile ... bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... sei bereits seit längerem (nach ihrer Kenntnis seit 2006) und immer noch durch eine andere Soldatin (Feldwebel F...) besetzt. Daher könne von einer kurzfristig notwendig gewordenen Besetzung nicht gesprochen werden. Auch die Stelle Teileinheit/Zeile ..., auf die sie dann versetzt worden sei, sei durch einen anderen Soldaten (Hauptfeldwebel R...), ebenfalls ausgebildeter Pharmazeutisch-technischer Assistent, besetzt gewesen; die Aussage, dass der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... frei und zu besetzen gewesen sei, treffe deshalb nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass der Dienstposten "frei gemacht" worden sei, indem man Hauptfeldwebel R... auf einen anderen Vakanzdienstposten innerhalb derselben Einheit versetzt habe, um sie, die Antragstellerin, dann rückwirkend zum 1. April 2008 auf dessen Stelle zu versetzen. Für sie entstehe der Eindruck, dass man auf diese Weise die Voraussetzungen gemäß den Versetzungsrichtlinien erst habe schaffen wollen. Da nach der gültigen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zwei ausgebildete Pharmazeutisch-technische Assistenten in der .../Gebirgssanitätsregiment ... vorhanden sein sollten, habe das Soll dem Ist entsprochen. Aus diesem Grunde sehe sie kein dienstliches Bedürfnis für ihre Verwendung ab dem 1. April 2008 bei dieser Einheit.

13

Da ihr Lebensgefährte zunächst für den Standort G... vororientiert gewesen sei, habe sie eine Verwendung im Raum Ko... angestrebt. Ihr Lebensgefährte habe nunmehr im Hinblick auf ihre Versetzung nach Ke... seinerseits eine Verwendung ab 1. Mai 2008 in L... erreicht. Sie und ihr Lebensgefährte seien beide jederzeit bundesweit versetzungswillig. Es sei aber aus ihrer Sicht auch nachvollziehbar, dass man, wenn man schon durch Umstrukturierung und Auflösung von Verbänden und Dienststellen betroffen sei, zumindest versuche, in der Anschlussverwendung einen zumutbaren räumlichen Zusammenhang wiederzufinden. Sie beanstande ferner, dass ihre Schreiben vom 16. August und 29. November 2007, mit denen sie um Prüfung bat, ob eine Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke in Ko...möglich sei, bei der Stammdienststelle angeblich nicht vorlägen. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar. Zu klären sei außerdem, ob die Aussage in der Stellenbörse eine Zusage im Rechtssinne beinhalte. Auf alle Fälle entstehe für einen Truppenbewerber der Eindruck, dass im Rahmen des Annahmeverfahrens der schriftliche Zusatz (Anschlussverwendung im Umkreis von ca. 200 km) korrekt und glaubhaft sei. Ihr jetziger Standort Ke... liege über 500 km entfernt von ihrem letzten Dienstort M...

14

Nicht nachvollziehbar seien für sie schließlich die Planungs- und Entscheidungsabläufe, die ihrer Kommandierung und Versetzung nach Ke... vorangegangen seien. Sie sei der Auffassung, dass sie eine Personalverfügung oder ein anderes Schriftstück bis spätestens zum 1. April 2008 hätte erhalten müssen.

15

Die Antragstellerin beantragte zuletzt,

ihre Versetzung zum 1. April 2008 zur 3./Gebirgssanitätsregiment 42 in Ke... aufzuheben.

16

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

17

Seiner Auffassung nach ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin gehe es im Ergebnis allein um eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung. Hierfür fehle ihr das Rechtsschutzinteresse.

18

Die Antragstellerin war mit Verfügung vom 28. Mai 2009 für die Zeit vom 4. Juni bis 30. September 2009 zum Einsatzverband KOSOVO ... kommandiert. Mit Verfügung vom 6. März 2009 (1. Korrektur vom 9. März 2009) versetzte die Stammdienststelle der Bundeswehr die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten beim Bundeswehrkrankenhaus U..., wo die Antragstellerin nach Abschluss ihres Auslandseinsatzes ihren Dienst angetreten hat.

19

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 913/08 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21

1.

Der Antrag ist unzulässig geworden.

22

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. September 2008 einen ursprünglich zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO) gestellt. Der Antrag war zwar zunächst nur auf die Feststellung gerichtet, dass die Versetzung zum 1. April 2008 zur .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke... rechtswidrig sei. Zulässigkeitsbedenken wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrags (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat die Antragstellerin jedoch dadurch ausgeräumt, dass sie mit Schreiben vom 30. Januar 2009 den Sachantrag zutreffend angepasst und die Aufhebung der Versetzung beantragt hat.

23

Die angefochtene Versetzung hat sich allerdings dadurch erledigt, dass die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 auf den - ihren Wünschen entsprechenden - Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten beim Bundeswehrkrankenhaus U... (weiter-)versetzt worden ist und dort nach ihrer Mitteilung vom 5. Oktober 2009 am gleichen Tag den Dienst angetreten hat. Damit sind die Regelungswirkungen der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 6870 vom 11. April 2008 und die daraus resultierende Beschwer für die Antragstellerin weggefallen (vgl. zu den Voraussetzungen der Erledigung einer Maßnahme Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12).

24

Hat sich eine Maßnahme, die - wie vorliegend die Versetzung der Antragstellerin - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet gemäß der mit Wirkung vom 1. Februar 2009 eingefügten und hier anzuwendenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO das Gericht, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (zur Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO auf am 1. Februar 2009 bereits anhängige Verfahren vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Anders als die bis zum 31. Januar 2009 analog anzuwendende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO nicht, dass ein Feststellungsantrag förmlich gestellt oder ein gestellter anderweitiger (hier: Anfechtungs-) Antrag entsprechend umgestellt wird (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -).

25

Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Daran fehlt es im Falle der Antragstellerin, weshalb ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig geworden ist.

26

Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Interesse kommt ferner in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - m.w.N.). Dem Vortrag der Antragstellerin - auch zu ihrem ursprünglichen, mit Schreiben vom 12. September 2008 gestellten Feststellungsantrag - lässt sich keiner dieser Gründe entnehmen. Soweit die Antragstellerin in dem Schreiben vom 30. Januar 2009 ausführt, ihr gehe es, auch im Sinne ihrer Kameradinnen und Kameraden, darum, dass die von ihr beanstandeten Vorgänge zukünftig unterblieben, ist damit keine Wiederholungsgefahr dargelegt. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist; dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. zum Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr näher Beschluss vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 m.w.N.). Da der hier strittige - bereits als solcher ungewöhnliche - Geschehensablauf wesentlich auch mit dem Übergang der Antragstellerin von der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin in die Truppenverwendung zusammenhing, der kein zweites Mal stattfinden wird, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich (in dem obigen Sinne) vergleichbare Vorgänge gerade gegenüber der Antragstellerin wiederholen werden.

27

2.

Im Hinblick auf den ausführlichen Vortrag der Beteiligten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die Verfügung Nr. 6870 der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. April 2008, mit der die Antragstellerin zum 1. April 2008 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... versetzt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig.

28

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - DokBer 2009, 275 Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

29

a)

Das dienstliche Bedürfnis für eine (Zu- und/oder Weg-) Versetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 19 m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... war jedenfalls bei Erlass der Versetzungsverfügung frei. Die Antragstellerin ist, was zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, für diesen Dienstposten uneingeschränkt geeignet. Ob und wie lange der Dienstposten bereits vor der Versetzung der Antragstellerin vakant gewesen ist oder ob er, wie die Antragstellerin vorträgt, erst "frei gemacht" wurde, um ihre Versetzung zu ermöglichen, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich. Sofern für die Wegversetzung des vorherigen Inhabers des Dienstpostens (Hauptfeldwebel R...), der nach dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls ausgebildeter Pharmazeutisch-technischer Assistent ist, kein dienstliches Bedürfnis bestanden haben sollte, wäre es dessen Sache gewesen, sich gegen seine Wegversetzung zur Wehr zu setzen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation unerheblich ist auch, dass die Antragstellerin eine Vororientierung für einen anderen Dienstposten erhalten hat als den, auf den sie anschließend versetzt wurde. Der Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke..., auf den sich die Vororientierung bezog, gehört zur selben Einheit und unterscheidet sich weder örtlich noch fachlich von dem Dienstposten, auf den die Versetzung erfolgte. Der einzige Unterschied zwischen Vororientierung und verfügter Versetzung betrifft die etatmäßige Zuordnung des Dienstpostens nach Teileinheit und Zeile (... statt ...); aus diesem allein personalwirtschaftlich und haushaltsrechtlich relevanten Umstand kann sich keine Verletzung von Rechten der Antragstellerin ergeben.

30

Die Antragstellerin steht allerdings zu Recht auf dem Standpunkt, dass sie, nachdem sie bereits vom 14. März bis 31. März 2008 zur .../Gebirgssanitätsregiment ... kommandiert war und ihren Dienst dort angetreten hatte, die Verfügung ihrer Versetzung dorthin zum 1. April 2008 spätestens an diesem Tage hätte erhalten müssen. Nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 16. November 2006 (Erlass B 171 zur ZDv 14/5; Versetzungsbestimmungen) ist die Verfügung einer Versetzung dem Soldaten vor Beginn der Dienstantrittsreise auszuhändigen (Regelfall) oder bekannt zu geben. Entsprechendes ergibt sich mittelbar aus der Regelung der Wirksamkeit der Versetzung. Folgt danach - wie hier - einer Kommandierung die Versetzung in die gleiche Verwendung, so ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in der Versetzungsverfügung (an Stelle des Dienstantritts) festzulegen; dieser Zeitpunkt darf nicht vor der dienstlichen Bekanntgabe der Versetzung liegen (Nr. 12 Abs. 2 der Versetzungsbestimmungen). Tatsächlich hat die Antragstellerin die Verfügung ihrer Versetzung zur .../Gebirgssanitätsregiment ... zum 1. April 2008 erst am 20. Mai 2008 erhalten. Dass eine vorherige fernschriftliche Versetzungsverfügung ergangen wäre, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Fehler beim Erlass der Versetzung wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht auf die gerichtliche Beurteilung aus, weil er mit der Aushändigung der Verfügung am 20. Mai 2008 - und damit lange bevor der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und dem Senat vorlegt worden ist - behoben war und es der Antragstellerin um die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Versetzung zur .../Gebirgssanitätsregiment ... schlechthin - und nicht nur für eine bestimmte Spanne in der Anfangsphase des Versetzungszeitraums - geht.

31

b)

Die Stammdienststelle der Bundeswehr war nicht verpflichtet, die Antragstellerin im Anschluss an die Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin innerhalb eines Umkreises von ca. 200 km (Regionalbereich), insbesondere in den Raum Ko..., oder jedenfalls so zu versetzen, dass ein Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten möglich ist.

32

Die Aussage in der Stellenbekanntgabe bei der Stellenbörse der Bundeswehr, wonach die "Umsetzung auf Stammtruppenteil TE/ZE im Umkreis von ca. 200 km (Regionalbereich) ... durch den zuständigen Personalführer SDH, in der Regel ein Jahr vor Beendigung der ZAW-Maßnahme", erfolge, stellt keine verbindliche Zusicherung dar. Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben ist, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist. Die Zusicherung muss zwar, anders als bei § 38 Abs. 1 VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen. Sie muss aber von einer Dienststelle oder einem Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (vgl. zum Ganzen Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48> m.w.N.). Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West, dessen Schreiben vom 14. April 2004 (Eröffnung vorläufige Verwendungsplanung für positiv geprüfte Bewerber) die zitierte Stellenbekanntgabe beigefügt war, ist für Personalentscheidungen der hier strittigen Art nicht zuständig. Es war deshalb nicht befugt und in der Lage, mit bindender Wirkung für die Stammdienststelle Zusicherungen über die weitere Verwendung der Antragstellerin auszusprechen.

33

Der Wunsch der Antragstellerin, örtlich so versetzt zu werden, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls Soldat auf Zeit ist, zusammenleben kann, stellt ferner keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien dar. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat diesen Wunsch in seinem Beschwerdebescheid als einen anderen persönlichen Grund im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien gewürdigt, der jedoch mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden könne, weil die - zum damaligen Zeitpunkt von der Antragstellerin bevorzugte - Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus U... mangels vakanter Dienstposten nicht möglich und zudem eine Ersatzgestellung für ihren Dienstposten in Ke... nicht realisierbar sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin - offenbar mit Rücksicht auf deren Versetzung nach Kempten - zum 1. Mai 2008 nach L... (ca. 100 km von Kempten entfernt) und die Antragstellerin nunmehr zum 1. Oktober 2009 auf ihren "Wunschdienstposten" beim Bundeswehrkrankenhaus U... (ca. 25 km von L... entfernt) versetzt wurde; insofern waren die beteiligten Bundeswehrstellen, unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen, durchaus bemüht, den persönlichen Belangen der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten so weit wie möglich entgegenzukommen.

34

c)

Soweit sich die Antragstellerin schließlich gegen die Art und Weise der Verfahrensbehandlung durch die Stammdienststelle der Bundeswehr wendet, stellt diese für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 68.08 - Rn. 26 m.w.N.). Verfahrensfehler unterliegen der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle nur im Rahmen der Überprüfung der abschließenden Entscheidung und nur insoweit, als sie sich auf diese Entscheidung ausgewirkt haben. Letzteres ist hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben der Antragstellerin vom 16. August und 29. November 2007 der Stammdienststelle vorgelegen haben, nicht der Fall. Die von der Antragstellerin in diesen Schreiben erbetene Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Ko... wurde in dem Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - der Sache nach geprüft, jedoch mangels vakanter Dienstposten abgelehnt; eine Zusicherung, im Raum Ko... verwendet zu werden, hat die Antragstellerin aus den eben (unter b) genannten Gründen nicht erhalten. Die Bitte der Antragstellerin um eine Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Ko... wurde außerdem auf deren Stellungnahme vom 3. März 2008 (zur Vororientierung vom 29. Februar 2008) hin nochmals überprüft und mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 8. April 2008 (abschlägig) beschieden.

35

Soweit sich die Antragstellerin allgemein gegen die Kurzfristigkeit der Umplanung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich insoweit auf die Schutzvorschrift der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien hätte berufen können. Danach sind Versetzungen, die - wie die der Antragstellerin nach Ke... - mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekanntzugeben. Die Einschränkung, wonach dies nicht bei Versetzungen während der Aus- und Fortbildung gilt, wäre vorliegend nicht zum Tragen gekommen, weil es sich um eine Versetzung im Anschluss an eine, nicht während einer Ausbildung handelte. Die Antragstellerin hat jedoch ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch vom 3. März 2008 auf die "3-monatige Schutzfrist vor Bekanntgabe der Versetzung" verzichtet; mit dieser - formularmäßig vorgegebenen - unglücklichen Formulierung dürfte der Verzicht auf den Schutz nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien gemeint sein. Unabhängig davon würde ein möglicher Verstoß gegen diese Vorschrift nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - m.w.N. und vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

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