Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: BVerwG 2 B 35.09
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 35.09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 03.05.2004 - AZ: 1 A 390/00
- OVG Niedersachsen - 22.07.2008 - AZ: 5 LA 231/08
- OVG Niedersachsen - 13.01.2009 - AZ: 5 LB 312/08
- nachfolgend
- BVerwG - 24.02.2011 - AZ: BVerwG 2 C 50.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben.
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten werden zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revisionen sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Dienstherr den Folgen einer verfassungswidrigen Einstellungsteilzeit durch Rücknahme der Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung Rechnung zu tragen hat.