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Bundesverwaltungsgericht
v. 31.08.2009, Az.: BVerwG 4 A 1008.07
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Neuentscheidung über die Einschränkung des Nachtflugbetriebs, die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen sowie über die Grenzziehung des Entschädigungsgebiets
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Gerichtsbescheid
Datum: 31.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26731
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 1008.07
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG Bbg

§ 76 Abs. 2 VwVfG Bbg

§ 93a Abs. 1 S. 1 VwGO

§ 93a Abs. 2 S. 1 VwGO

BVerwG, 31.08.2009 - BVerwG 4 A 1008.07

Redaktioneller Leitsatz:

Im Rahmen des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG ist der Geldausgleich hinsichtlich seiner Höhe (nur) ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen. Er ist insbesondere nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die im Hinblick auf das von der Lärmimmission betroffene Grundstück einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre.
Danach rechtfertigen Schwierigkeiten, mit baulichen Mitteln einen wirksamen Schallschutz für betroffene Wintergärten zu erreichen, keine andere Betrachtung hinsichtlich der Höhe des Geldausgleichs.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
entschieden:

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebiets Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegensteht, wird er aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 4/5. Der Beklagte trägt 1/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Er ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Berlin-Schmöckwitz, das im Tag- und im Nachtschutzgebiet des planfestgestellten Flughafens liegt. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 hat der Kläger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er Anträge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lärmschutzkonzeptes gestellt.

2

Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klage erhoben. Der beschließende Senat hat von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Auch das Verfahren des Klägers wurde gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgesetzt.

3

Über die ausgewählten Musterklagen ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden. Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg.

4

Der Kläger hat dem Gericht mit Schreiben vom 23. Januar 2007 und 23. April 2007 mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das Verfahren umfassend durchzuführen. Er hat - neben der Anfechtungsklage - beantragt, das streitige Verfahren insoweit durchzuführen, als es um die Anspruchsbegrenzung auf Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswerts gemäß Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 geht. Ferner hat er beantragt, das Urteil des Senats vom 16. März 2006 insoweit auf den Kläger zu übertragen, als der Klage der Musterkläger stattgegeben worden ist.

5

Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14. September 2006 geändert (5. Änderung). Der Änderungsbescheid betrifft Änderungen an den Flugbetriebsflächen (Rollwege) und an den Entwässerungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Kläger seine Anfechtungsklage weiter begründet und auf den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 erstreckt.

6

Mit Teilbeschluss gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO vom 20. September 2007 hat der Senat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 i.d.F. vom 21. Februar 2006 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 1008.07). Dabei hat der Senat hervorgehoben, die Änderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14. September 2006 erfahren habe, seien nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach § 93a VwGO; insofern handele es sich um abtrennbare, eigenständig zu beurteilende Teile des Streitgegenstands (Rn. 17). Gegenstand des Teilbeschlusses vom 20. September 2007 waren ferner nicht die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsanträge betreffend die planfestgestellten Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie die damit verbundenen Entschädigungsregelungen (Rn. 8).

7

Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (1 BvR 2674/07) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wird ausgeführt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den 5. Änderungsbescheid vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wende, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil es an der Erschöpfung des Rechtswegs fehle; über die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage sei mit dem Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden worden. Gleiches gelte mit Blick auf die vom Kläger beanstandeten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, die Gegenstand der hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge sind, die auf eine Planergänzung hinsichtlich des aktiven und passiven Lärmschutzes sowie der damit verbundenen Entschädigungsregelungen abzielen.

II

8

Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist, soweit er noch anhängig ist, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen.

9

1.

Gegenstand der Schlussentscheidung sind die im Schreiben vom 23. Januar 2007 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1014.04 für den Kläger (unter Nr. 125) aufrecht erhaltenen Hilfsanträge (2.) sowie die mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 14. September 2006 (3.). Hierüber hat der Senat in seinem gemäß § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangenen Teilbeschluss vom 20. September 2007 noch nicht entschieden.

10

2.

Die Hilfsanträge auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz haben nur in dem aus der Beschlussformel zu ersehenden Umfang Erfolg.

11

2.1

Die Kläger können aus den in den Musterurteilen dargelegten Gründen in demselben Maße wie dort Planergänzung beanspruchen. Ihrer Klage war deshalb insoweit stattzugeben.

12

2.2

Im Übrigen haben die Hilfsanträge keinen Erfolg. In den Musterurteilen hat der Senat die vom Kläger weiterhin angegriffene in Teil A II 5.1.7 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Regelung über die Höhe der Entschädigung mit folgender Begründung als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422, BVerwGE 125, 116 <268 f.>):

"Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass Kosten in Höhe von mehr als 30% des Verkehrswertes ,außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen' (PFB S. 666). In Erläuterung und Ergänzung dieser Aussage stellt sie fest, dass in den Fällen, in denen aufgrund der schlechten Bausubstanz der Einbau von Schallschutzfenstern nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Lärmsituation in Innenräumen führt, die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig sein kann (PFB S. 666 f.). Dass die Planfeststellungsbehörde es mit einer Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude bewenden lässt, hält sich in dem durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg abgesteckten rechtlichen Rahmen. Obwohl dies im Wortlaut, anders als in § 41 Abs. 2 BImSchG, nicht zum Ausdruck kommt, können Kostengesichtspunkte auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine Rolle spielen. Das in der Vorschrift genannte Merkmal der ,Untunlichkeit' ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Inhalts, dass Schutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen, wenn sie ,wirtschaftlich nicht vertretbar' sind (vgl. die Begründung zu § 70 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 7/910 S. 89). Anstatt Kosten aufbringen zu müssen, die außer Verhältnis zu dem mit § 9 Abs. 2 LuftVG verfolgten Schutzziel stehen würden, hat der Vorhabenträger eine ,angemessene' Entschädigung in Geld zu zahlen. Soweit sich aus § 74 Abs. 2 VwVfGBbg ein Anspruch auf Vorkehrungen des passiven Schallschutzes ableiten lässt, hat die Vorschrift von ihrer Zweckbestimmung her von vornherein ein begrenztes Anwendungsfeld. Ein Gebäude soll durch technisch-reale Maßnahmen soweit ertüchtigt werden, dass das Gebäudeinnere gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen abgeschirmt wird. Der Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen. Dem Planungsträger ist es nicht verwehrt, mit Hilfe einer Kappungsgrenze zu verhindern, dass die Entschädigung dafür genutzt wird, die Bausubstanz eines Bauwerks, das sich in einem schlechten Zustand befindet, durch Verbesserungen an den verschiedensten Umfassungsbauteilen so nachhaltig zu verändern, dass das Gebäude seine ursprüngliche Identität verliert. Die in Teil A II 5.1.7 (PFB S. 108) getroffene Regelung schießt über dieses Ziel nicht hinaus. Sie trägt den Interessen der Betroffenen dadurch hinreichend Rechnung, dass sie nicht bloß auf den Gebäudewert abstellt, sondern als Wertfaktor auch das Grundstück berücksichtigt."

13

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Rn. 72 ff., NVwZ 2008, 780).

14

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - Rn. 20 ff. (NVwZ 2008, 1007 = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) an diesen Ausführungen festgehalten und ergänzend dargelegt:

"Soweit sich die Kläger unter Berufung auf grundrechtliche Gewährleistungen und die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in grundsätzlicher Weise gegen die Festsetzung der Kappungsgrenze wenden (...), sind die Einwände nicht berechtigt. Sie tragen vor, bei einem Verweis auf eine Geldentschädigung statt Schallschutzvorkehrungen würden sie vor die Wahl gestellt, unter Inkaufnahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem gegen Fluglärm unzureichend geschützten Haus wohnen zu bleiben oder eine Lärmsanierung auf eigene Kosten vorzunehmen oder wegzuziehen. Dies sei mit den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 GG, den Menschenrechten und Grundfreiheiten der EMRK, insbesondere des Art. 8 Abs. 1 EMRK, sowie den Gemeinschaftsgrundrechten nicht zu vereinbaren.

15

Mit diesem Vorbringen machen die Kläger der Sache nach, die Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften des vorhabenbezogenen Planungs- und Zulassungsrechts geltend, die wie § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (= § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Bbg) den von den nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verweisen, wenn physisch-reale Schutzvorkehrungen, z.B. Schallschutzeinrichtungen, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind (vgl. auch § 14 Satz 2 BImSchG, § 11 LuftVG; aus dem privaten Immissionsschutzrecht § 906 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). Denn Inhalt dieser Regelungen ist es gerade, im Falle der Untunlichkeit (Unverhältnismäßigkeit) oder Unvereinbarkeit (Unmöglichkeit) dem Betroffenen die Duldung der nachteiligen Wirkungen aufzuerlegen und als Ausgleich hierfür (nur) eine Entschädigung zuzubilligen.

16

Vorschriften dieser Art sind als ausgewogene, die Belange des Vorhabenträgers wie des Betroffenen gleichermaßen wahrende Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Pflicht zur Duldung der nachteiligen Wirkungen gegen Entschädigung entfällt, wenn diese Wirkungen die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, die den Übergang zu einer Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter markiert und deshalb einen Anspruch auf Übernahme des Grundstücks begründet (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 375 ff., BVerwGE 125, 116 <249 f.> m.w.N.). Diese Grenze ist bei Geräuschimmissionen dann überschritten, wenn die Lärmbelastungen so schwerwiegend sind, dass ein Wohngrundstück seine Wohnqualität einbüßt und unbewohnbar wird oder wenn die Einwirkungen den Grad der Gesundheitsgefährdung erreichen. Sind die Beeinträchtigungen geringer, bewegen sie sich also innerhalb des Rahmens der sogenannten einfachrechtlichen Unzumutbarkeit, muss der Betroffene nach der gesetzgeberischen Entscheidung in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Kompensation durch Geld vorlieb nehmen. Im Fall des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld hat der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme der Planfeststellungsbehörde gebilligt, dass die verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen bei einer Lärmbelastung durch Mittelungspegel (außen) von 70 dB(A) einsetzen."

17

Der Senat hat im genannten Beschluss ferner näher dargelegt, dass auch soweit sich die Kläger gegen die konkrete im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Höhe der Kappungsgrenze von 30% des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude und die damit einhergehende entsprechende Begrenzung der Entschädigungshöhe wenden, keine wesentlichen, zu einer Abweichung von den Ausführungen in den Musterurteilen nötigenden Besonderheiten erkennbar sind (unter 3.2.3 des Beschlusses).

18

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 - nicht zur Entscheidung angenommen.

19

Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auch auf das Grundstück des Klägers übertragen. Dessen Vorbringen lässt keine Besonderheiten erkennen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten oder jedenfalls Anlass geben würden, über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen Regelung nicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

20

Der Kläger trägt vor, sein - im Übrigen mit Lärmschutzfenstern der Klasse 4 ausgestattetes - Wohnhaus sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass es über drei Wintergärten verfüge, die, insbesondere deren größter (75 m²), nicht gegen die Schallwellen der heute zum Einsatz kommenden Großflugzeuge ausgelegt sei. Als dieser Wintergarten errichtet worden sei, sei er noch davon ausgegangen, dass eine Erweiterung des Flughafens entsprechend den damaligen landesplanerischen Aussagen nicht in Betracht komme. Daher habe er sich in der Bauweise nicht auf derartige Höchstbelastungen eingestellt. Die Wintergärten könnten nicht durch entsprechende Schallschutzvorrichtungen geschützt werden.

21

Wie der Senat in den Musterurteilen ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs. 2 des Planfeststellungsbeschlusses aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG angelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen, die dem Träger eines Vorhabens auferlegt werden dürfen. Diese Aufwendungen dürfen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Der Geldausgleich ist ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Dabei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der an die Beschaffenheit des Gebäudes unabhängig davon anknüpft, auf welche Ursache diese besonders hohe Kosten erfordernde Gebäudeeigenschaften zurückzuführen sind. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer den Zustand des Gebäudes in dem Sinne verantworten muss, dass er die gebotene Schalldämmung vernachlässigt hat und er nunmehr versucht, diese Versäumnisse durch eine entsprechende Entschädigung wettzumachen.

22

Gemessen an diesem Regelungszweck unterfällt auch das Wohngebäude der Kläger der Begrenzung der fraglichen Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses. Dabei beziehen sich die Schwierigkeiten, mit baulichen Mitteln einen wirksamen Schallschutz zu erreichen, nach dem Vortrag nur auf die Wintergärten oder jedenfalls den größten der Wintergärten. Diese zeichnen sich durch eine für Wintergärten typische Bauweise aus, bei der das für Wohngebäude im Übrigen maßgebliche Schalldämmmaß weder angestrebt noch erreicht wird und deren bauliche Verstärkung nicht ohne weiteres möglich ist oder auf einen Neubau des entsprechenden Gebäudeteils hinausläuft. Für derartige Gebäudeteile sind die Ausführungen des Senats im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 422 sowie im Beschluss vom 7. Mai 2008 - BVerwG 4 A 1009.07 - ohne weiteres heranzuziehen.

23

3.

Soweit sich der Kläger mit seinem Aufhebungsantrag gegen den 5. Änderungsbeschluss vom 14. September 2006 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 wendet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg.

24

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um eine wesentliche Änderung, über die nicht nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg habe entschieden werden dürfen. Die 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses führe zu einer Konzeptveränderung, die nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren hätte vorgenommen werden dürfen. Durch die neuen Festsetzungen werde er in weitaus stärkerem Umfang durch Fluglärm und Schadstoffe belastet, als dies nach dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss der Fall sei.

25

Dem ist nicht zu folgen. Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die 5. Änderung im Verfahren nach § 76 Abs. 2 VwVfG Bbg beschlossen werden durfte. Danach kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch in der Sache ist nicht zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig wäre und den Kläger in seinen Rechten verletzen würde.

26

Der Kläger trägt zur Begründung seines Standpunkts in erster Linie vor, durch die Planänderung seien erstmalig und anders als im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 die gesamten bisherigen Betriebsflächen im Norden des Flugplatzes in die künftige Nutzung nach der Errichtung des Flughafens BBI einbezogen worden, wodurch auch die im Norden bestehenden Abfertigungsanlagen weiterhin für die Passagierabfertigung verwendet werden könnten.

27

Dies trifft nicht zu. Die Weiternutzung des vorhandenen nördlichen Bereichs des Flughafens Berlin-Schönefeld war bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 geregelt und ist nicht erst durch die 5. Änderung ermöglicht worden. Dies ergibt sich aus dem Geländenutzungs- und Funktionsplan (Anlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004), in dem die entsprechenden Flugbetriebsflächen sowie u.a. die Flächen für die bauliche Nutzung als "zukünftige Nutzung des Bestandes" enthalten sind. Somit ermöglichten die Rollwege von der Vorfläche im Bereich des bisher und gegenwärtig noch genutzten Abfertigungsgebäudes zur vorhandenen (künftig) nördlichen Start- und Landebahn zugleich eine Verbindung zum neu planfestgestellten Bereich. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zusätzlich zum vorhandenen Bestand noch einen weiteren Schnellabrollweg nach Norden (K2) vorgesehen hat. Illustriert wird dieser Befund auch durch die vom Beklagten mit dem Schriftsatz vom 19. Juni 2007 (AS 278 Anl. B1) vorgelegte Darstellung, in der die im Planfeststellungsbeschluss für die zukünftige Nutzung des Bestandes vorgesehenen Flugbetriebsflächen in grüner Farbe hervorgehoben werden. Auch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses geht im Kapitel A II 7.3 "Hochbauanlagen und innere Verkehrserschließung" unter Nr. 7.3.6 auf die Weiternutzung der Anlagen ausdrücklich ein.

28

Ferner ist dem 5. Änderungsplanfeststellungsbeschluss deutlich zu entnehmen, dass die Rollbahnen H1, H3, K1 und K3 nicht erstmalig planfestgestellt werden sondern lediglich die vorhandene Rollbahn H1 in einem kleinen Teilbereich verbreitert wird.

29

Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 220 verschiedene Nachteile einer sogenannten T-Konfiguration dargestellt und es in diesem Zusammenhang auch als einleuchtend angesehen hat, dass das Kollisionsrisiko durch "Kreuzungsverkehr am Boden" verringert werden soll, werden zwei unterschiedliche Sachverhalte gleich bewertet. Denn bei einem T-System und damit einer Start- und Landebahn in Nord-Süd-Richtung hätten Start- und Landebahnen rechtwinklig zueinander gelegen. Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass Rollwege auch dazu genutzt werden können, den Bereich einer Start- und Landebahn zu kreuzen.

30

Von einer künftigen Nutzung des Flughafens Berlin-Schönefeld auch durch Flugzeuge der ICAO-Kategorie (code letter) F, beispielsweise den Airbus A 380, sind bereits die Planfeststellungsbehörde und der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 41 ausgegangen.

31

Davon abgesehen liegt das Grundstück des Klägers unterhalb der An- und Abflugrouten für die südliche Start- und Landebahn, so dass eine Erhöhung des Anteils der die nördliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeuge im Verhältnis zu den die südliche Start- und Landebahn nutzenden Flugzeugen ihn nicht stärker belasten kann.

32

Im Übrigen dienen die die Betriebsflächen betreffenden Entscheidungen im 5. Änderungsbeschluss einer sinnvollen Gestaltung der Betriebsabläufe am Boden und der Beachtung der Regelungen der ICAO. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt sein könnte.

33

Hinsichtlich der die Entwässerung betreffenden Änderungen im Bescheid vom 14. September 2006 hat der Kläger selbst nichts vorgetragen, was eine Verletzung seiner Rechte begründen könnte.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen.

...

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke

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