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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.2009, Az.: BVerwG 3 B 112.08
Anzeigepflicht des Erben des Empfängers von Schadensausgleichsleistungen als Folge des § 349 Abs. 5 S. 2 Lastenausgleichsgesetzes a.F. (LAG a.F.)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15993
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 112.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Würzburg - 16.07.2008 - AZ: VG W 6 K 06.1119

Rechtsgrundlagen:

§ 349 Abs. 5 S. 2 LAG a.F.

§ 137 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 04.06.2009 - BVerwG 3 B 112.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 660,25 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich als Erbeserbin des unmittelbar Geschädigten und alleinigen Anteilseigners der F. L. KG gegen einen nach § 335b i.V.m. § 349 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangenen Bescheid der Regierung von Unterfranken. Darin wird festgestellt, dass durch die nach § 31 Abs. 5 des Vermögensgesetzes - VermG - vereinbarte Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des als Unternehmensrest verbliebenen Betriebsgrundstücks der im Jahre 1985 festgestellte Wegnahmeschaden am Betriebsvermögen der KG voll ausgeglichen worden sei. In dem Bescheid wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Höhe des Schadensausgleichs verbindliche Grundlage für eine eventuelle Rückforderung gewährter Hauptentschädigung nach § 349 LAG durch das allgemein zuständige Ausgleichsamt sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz der festgestellte Schaden nach § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG in voller Höhe als ausgeglichen gelte.

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

4

1.

Die Klägerin hält zunächst sinngemäß für klärungsbedürftig, ob aus § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG a.F. (= § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG n.F.) eine Anzeigepflicht des Erben des Empfängers von Schadensausgleichsleistungen folgt, wenn er keine Kenntnis von Hauptentschädigungszahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz an den Erblasser haben konnte.

5

Diese Frage rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision, weil die Anzeigepflicht oder deren Verletzung für die angegriffene Entscheidung ohne Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass diese Pflicht ausschließlich für den bereits angekündigten, aber noch nicht erlassenen Rückforderungsbescheid von Belang ist. Das gilt auch für die unmittelbar anschließende Frage der Klägerin nach der Berechnung der Verjährungsfrist. Unabhängig davon hat der Senat - soweit den von der Klägerin gestellten Fragen ein über den Fall hinausweisender Gehalt hätte entnommen werden können - bereits in seinem Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15) die notwendigen Antworten gegeben. Soweit die Klägerin für die Relevanz ihrer Fragen darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht im Falle eines eindeutigen Verstreichens der Rückforderungsfrist ein Bedürfnis für einen Bescheid nach § 335b LAG bezweifelt, ergäbe sich aus einer solchen - gegebenenfalls unnötigen - behördlichen Regelung keine Rechtsverletzung der Klägerin, ganz abgesehen davon, dass auf der Grundlage der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine eindeutige Fristüberschreitung nicht ernstlich angenommen werden kann, sondern im Gegenteil eine bereits eingetretene Verjährung oder gar Verwirkung offensichtlich ausscheidet.

6

2.

Die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die gesetzliche Vermutung des § 349 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 4 LAG, dass bei Schadensersatzleistungen nach dem Vermögensgesetz der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen sei, dann nicht eintrete, wenn sich der Antragsteller mit der Behörde auf Schadensersatzleistungen hinsichtlich nur eines bestimmten Vermögensgegenstandes vergleichsweise einige, und die damit verbundene zusätzliche Frage, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt werden könne, gehen beide an den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen vorbei, so dass auch insoweit eine Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt. Den die Revisionsinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass mit der vereinbarten Erlösauskehr für das Betriebsgrundstück alle vermögensrechtlichen Ansprüche, und zwar nicht nur in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand, sondern auf das Unternehmen insgesamt abgegolten sein sollten und dass diese Einigung durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen be-stätigt worden ist. Ausgehend davon stellen sich die auf die lastenausgleichsrechtliche Bewältigung einer vermögensrechtlichen Teilrückgabe oder eines nur teilweise geleisteten Schadensausgleichs zielenden Fragen von vornherein nicht.

7

3.

Schließlich kann auch die auf den Umfang der Informationspflicht der Vermögensbehörden gegenüber dem Lastenausgleichsamt gerichtete Frage nicht zur Zulassung der Revision führen. Abgesehen davon, dass es hier wiederum um die in diesem Verfahren nicht erhebliche Verjährungs- oder Verwirkungsfrage geht, bestimmt sich der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 a.a.O.). Es ist daher für den Fristbeginn ohne Belang, ob und inwieweit die Vermögensbehörden etwaige Mitteilungspflichten gegenüber den Ausgleichsbehörden verletzt haben; jedenfalls entbinden solche Pflichtverletzungen den Empfänger der Schadensausgleichsleistungen und dessen Erben nicht von den ihnen nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG obliegenden Mitwirkungspflichten.

8

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley
Dr. Dette
Prof. .
Dr. Rennert

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