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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.2009, Az.: BVerwG 2 B 25.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 44946
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 25.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Koblenz - 11.10.2007 - AZ: 2 K 256/07.KO

OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2008 - AZ: 10 A 10595/08

nachgehend:

BVerwG - 13.07.2010 - AZ: BVerwG 2 C 23.09

BVerwG - 28.10.2010 - AZ: BVerwG 2 C 23.09

BVerwG - 26.03.2013 - AZ: BVerwG 5 C 38.12

BVerwG, 03.06.2009 - BVerwG 2 B 25.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 3. Juni 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Burmeister

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob der Ausschluss von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von der Beihilfeberechtigung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist.

Herbert

Prof. Dr. Kugele

Dr. Burmeister

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