Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.2009, Az.: BVerwG 3 B 11.09
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 11.09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.03.2007 - AZ: 12 E 5424/05
- VGH Hessen - 21.10.2008 - AZ: 2 UE 922/07
- nachfolgend
- BVerwG - 24.06.2010 - AZ: BVerwG 3 C 14.09
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 21. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage weiter zu klären, inwieweit ein beantragter Parallelverkehr mit Linienbussen im Hinblick auf die Versagungsgründe des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b PBefG genehmigungsfähig ist, weil die im Busverkehr verlangten Fahrpreise günstiger sind als die im Eisenbahnverkehr, mit dem dieselbe Strecke bereits bedient wird.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.