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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2009, Az.: BVerwG 3 B 129.08

Erlass ; Bedarf ; Revisionsverfahren ; Streitgegenstand ; Gesetzgebungskompetenz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.2009
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 129.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 40177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 06.07.2005 - AZ: 6 A 4/04
OVG Niedersachsen - 15.09.2008 - AZ: 4 LC 237/05

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. Januar 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2008 wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 397,87 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es liegt auf der Hand und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auf die Förderung von Pflegeeinrichtungen aus Haushaltsmitteln des Landes das Verwaltungsverfahrensgesetz dieses Landes und nicht etwa das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch anwendbar ist. Förderverfahren sind keine Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 NVwVfG (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) und betreffen keine Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird (§ 1 Abs. 1 SGB X). Namentlich erfolgt die Förderung von Pflegeeinrichtungen nicht in Ausführung des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 6 SGB XI), sondern im vorliegenden Fall in Ausführung der §§ 8 ff. des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 22. Mai 1996 (Nds. GVBl S. 245; vgl. §§ 7 ff. NPflegeG i.d.F. vom 26. Mai 2004, Nds. GVBl S. 157). Die Ausführung dieses Landesgesetzes kann auch nicht als mittelbare Ausführung jedenfalls von § 9 SGB XI angesehen werden; die Gesetzgebungskompetenz des Landes zum Erlass der §§ 7 ff. NPflegeG besteht originär und beruht nicht auf § 9 SGB XI (vgl. Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 - BVerwGE 121, 23 [BVerwG 13.05.2004 - 3 C 45/03] <30 ff.> = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 106).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert