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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.2009, Az.: BVerwG 10 B 55.08

Erklärung ; Vorbehalt ; Zulassung der Berufung ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.2009
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 55.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 40133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 08.07.2008 - AZ: 4 LB 5/08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 6. Januar 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 wird verworfen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.

3

In diesem Sinne fehlt es der Beschwerde bereits an der Bezeichnung einer konkreten, für die Revision entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Stattdessen stellt sie der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts lediglich ihre gegenteilige Auffassung gegenüber.

4

Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers ohne entsprechenden Anhalt nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2). In diesem Sinne enthält der Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2008, mit dem ausdrücklich Berufung eingelegt wurde, keine Anhaltspunkte für eine Absicht des Rechtsmittelführers, entgegen dieser Erklärung die Zulassung der Berufung zu beantragen. Derartiges kann insbesondere nicht aus dem - in Berufungsverfahren üblichen -Hinweis gefolgert werden, dass Anträge und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke