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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.2008, Az.: BVerwG 3 B 54.08

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.2008
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 54.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 05.12.2006 - AZ: 6 E 160/05(3)
VGH Hessen - 20.02.2008 - AZ: 5 UE 118/07
nachfolgend
BVerwG - 10.12.2009 - AZ: BVerwG 3 C 29.08

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 6 462 164,83 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung unter anderem der Fragen geben, ob die Gebührensätze für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung einheitlich für die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung bei An- und Abflug (FSAAKV) genannten Flughäfen berechnet werden können und inwieweit bei der Kalkulation des in § 2 Abs. 1 Satz 6 FSAAKV festgesetzten Gebührensatzes bei einem Cross-Border-Leasing erzielte Einnahmen zu berücksichtigen waren.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Kley
Liebler
Buchheister