Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.2008, Az.: BVerwG 3 B 54.08
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 54.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 05.12.2006 - AZ: 6 E 160/05(3)
- VGH Hessen - 20.02.2008 - AZ: 5 UE 118/07
- nachfolgend
- BVerwG - 10.12.2009 - AZ: BVerwG 3 C 29.08
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 6 462 164,83 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung unter anderem der Fragen geben, ob die Gebührensätze für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung einheitlich für die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung bei An- und Abflug (FSAAKV) genannten Flughäfen berechnet werden können und inwieweit bei der Kalkulation des in § 2 Abs. 1 Satz 6 FSAAKV festgesetzten Gebührensatzes bei einem Cross-Border-Leasing erzielte Einnahmen zu berücksichtigen waren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.