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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2008, Az.: BVerwG 2 B 73.07

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.2008
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 73.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin-Brandenburg - 15.05.2007 - AZ: 80 D 4.06

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 10. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Mai 2007 wird aufgehoben.

  2. Die Revision wird zugelassen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, wie das Dienstvergehen des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, strafbar gemäß §§ 174, 176 StGB, nach seiner Schwere bei der prognostischen Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 LDG Berlin (= § 13 Abs. 1 BDG) zu gewichten ist.

Herbert
Dr. Heitz
Thomsen