Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.2008, Az.: BVerwG 2 B 33.08

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.2008
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 33.08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 29.02.2008 - AZ: 1 Bf 271/05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Februar 2008 wird aufgehoben.

  2. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fernbleiben, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene vorübergehende Tätigkeit auszuüben.

Herbert
Groepper
Dr. Heitz