Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.2008, Az.: BVerwG 2 B 33.08
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 33.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.02.2008 - AZ: 1 Bf 271/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Februar 2008 wird aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Revision des Klägers ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fernbleiben, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene vorübergehende Tätigkeit auszuüben.