Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.2008, Az.: BVerwG 3 B 78.08
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 78.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 01.12.2005 - AZ: VG 2 A 62/04
- OVG Niedersachsen - 24.04.2008 - AZ: 10 LB 156/07
- nachfolgend
- BVerwG - 26.08.2009 - AZ: BVerwG 3 C 15.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. April 2008, soweit die Klage abgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Die Revision wird auch insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig auf 13 686,28 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Kläger noch zureichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich geklärt werden können, welche Anforderungen an das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Art. 5a bzw. Art. 5b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 und eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zu stellen sind.
Streitwertbeschluss:
Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.