Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.2008, Az.: BVerwG 1 WB 44.07
Antragsfrist; Maßnahme; Perspektivkonferenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.04.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 44.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1
- 3 WBO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Eingang eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO unmittelbar beim "Stab-J 1" genügt, um die Einlegungsfrist gegenüber dem Chef dieses Stabes einzuhalten.
- 2.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen für Soldaten und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive stellen keine gerichtlich isoliert anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar.
Tenor:
Der Antragsteller, ein Berufssoldat, wendet sich gegen das ihm förmlich bekanntgegebene Ergebnis der Beratungen der für ihn zuständigen Perspektivkonferenz. Darin wurde er einer individuellen Förderperspektive zugeordnet, die er nicht als seinem Leistungspotential entsprechend ansieht. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte er beim Stab-J 1 seines Kommandos eingelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag als fristgerecht eingelegt angesehen, aber im Ergebnis als unzulässig verworfen.
Gründe
...
Allerdings ist der - prozessuale - Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fristgerecht eingelegt worden.
Die für diesen Rechtsbehelf gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist begann mit der Zustellung des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 14. November 2007; sie endete mit Ablauf des 28. November 2007. Vor Fristablauf ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausweislich des Eingangsstempels am 28. November 2007 beim "Stab Kommando X - J 1 -" eingegangen. Der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, bei dem der Antrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO (auch) eingelegt werden konnte, war der Chef des Stabes und stellvertretende Befehlshaber des Kommandos. Diesem Vorgesetzten ist der fristwahrende Eingang des Antrags beim "Stab - J 1 -" zuzurechnen.
Aufgabe der Abteilung "J 1" ist nach der Stabsdienstordnung des Kommandos X die Wahrnehmung der "Personalbearbeitung/Personalangelegenheiten", darin u.a. das "Bearbeiten von Disziplinarangelegenheiten, Beschwerden und Eingaben im Zuständigkeitsbereich des Kommandos X". Zu den Rechtsbehelfen "im Zuständigkeitsbereich" des Kommandos gehören auch die Beschwerden oder Rechtsbehelfsanträge, für die der Chef des Stabes zwar nicht die sachlich zuständige Entscheidungsstelle, aber - nach § 5 Abs. 1 und 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO - als nächster Disziplinarvorgesetzter eine zuständige Einlegungsstelle ist. Mit dieser Zuständigkeit erfüllt er nach dem Willen des Gesetzgebers die eher technische Funktion, einem Beschwerdeführer oder Antragsteller die fristgerechte Antragstellung bei einem ihm bekannten und leicht erreichbaren Vorgesetzten zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 41.07 -). In diesem Fall erstreckt sich das "Bearbeiten" derartiger Beschwerden und Anträge auf deren Entgegennahme und Weiterleitung an die zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten. Insoweit stellt die Abteilung "J 1" den "verlängerten Arm" des empfangszuständigen Chefs des Stabes des Kommandos dar. Der Eingang eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO unmittelbar beim "Stab Kommando X - J 1 -" genügte danach, um die Einlegungsfrist gegenüber dem Chef des Stabes dieses Kommandos einzuhalten.
Unabhängig von der rechtzeitigen Einlegung des prozessualen Antrags sind jedoch die vom Antragsteller gestellten Sachanträge unzulässig.
Der Hauptantrag auf Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung ist unzulässig, weil er nicht eine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme betrifft.
Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren - Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren ( Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329[BVerwG 25.04.2007 - 1 WB 31.06] = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, insoweit jeweils nicht veröffentlicht).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Nach der "Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Juli 2005 - im Folgenden: Richtlinie - ist die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die in der Perspektivkonferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet nach Nr. 4.2 der Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen. Nach dieser Bestimmung handelt es sich bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.
Gleiches ergibt sich aus der "Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr" des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die individuelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen erfolgt und das Ergebnis eines umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs darstellt, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass "zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende Verwendungen erfolgen kann". Die "so festgestellte individuelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung". Sie bildet damit "regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen". Sie begründet überdies "weder einen Anspruch auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen".
Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass das von ihm angegriffene Ergebnis der Perspektivkonferenz 2006 diesen in der Richtlinie sowie in der zitierten "Teilkonzeption" festgelegten Vorgaben nicht entspricht oder dass - abweichend von diesen Vorgaben - seine Rechtssphäre durch das ihm bekannt gegebene Ergebnis der Perspektivkonferenz unmittelbar beeinträchtigt würde. ... (wird ausgeführt)
Entgegen der Auffassung des Antragstellers indiziert die förmliche Eröffnung des Ergebnisses der Perspektivkonferenz nicht deren Rechtsnatur als isoliert angreifbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO.
Vielfach werden Vorüberlegungen, Planungsabsichten oder Zwischenentscheidung einem Soldaten entweder in ständiger Verwaltungspraxis oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung bzw. einer Anordnung durch Verwaltungsvorschriften förmlich bekannt gegeben, ohne dass ihnen der Charakter einer selbstständig anfechtbaren Maßnahme zukäme. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats z.B. für die vorläufige Mitteilung eines in Aussicht genommenen Dienstantrittstermins ( Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 -), für Entwürfe von Beurteilungen oder von Stellungnahmen nächsthöherer Vorgesetzter im Beurteilungsverfahren (Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 45.06 - ), für Vorschläge eines höheren Vorgesetzten für Spezialausbildungen (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 61.05 - ) und für das Anhörungsschreiben der Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung oder im Streitkräfteamt (Beschluss vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 13.05 - ). Sinn und Zweck der Eröffnung ist es in diesen Fällen, dem betroffenen Soldaten eine - verfahrensinterne - frühzeitige Information zu geben und ihm ggf. eine Äußerungsmöglichkeit zu eröffnen. Dieser Gedanke der Transparenz der Personalführung ist nach Nr. 2.4.4.3 der zitierten "Teilkonzeption" auch das Motiv des Erlassgebers für die förmliche Bekanntgabe des Ergebnisses der Perspektivkonferenz.