Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.2008, Az.: BVerwG 6 B 50.07; 6 C 3.08
Verpflichtung der Bundesnetzagentur durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts zur vorläufigen Entgeltgenehmigung zugunsten eines regulierten Unternehmens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.2008
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 50.07; 6 C 3.08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 24.05.2007 - AZ: 1 K 3109/06
- nachfolgend
- BVerwG - 25.03.2009 - AZ: BVerwG 6 C 3.08
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Bier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Mai 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die Bundesnetzagentur durch eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts nach § 123 VwGO i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG verpflichtet werden kann, zugunsten des regulierten Unternehmens eine vorläufige Entgeltgenehmigung auszusprechen, die ihrerseits von einem Vertragspartner des regulierten Unternehmens mit der Klage angegriffen werden kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Hahn
Dr. Bier