Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.2007, Az.: BVerwG 10 B 146/07
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bei Widerrufsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 146/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 43969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 28.11.2006 - AZ: VG M 4 K 06.51062
- VGH Bayern - 04.07.2007 - AZ: 23 B 07.30069
- nachfolgend
- BVerwG - 25.11.2008 - AZ: BVerwG 10 C 53.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 4. Juli 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eine Ermessensentscheidung bei Widerrufsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nach dem 1. Januar 2005 ergehen, auch dann verlangt, wenn eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen vor dem 1. Januar 2005 zu dem Ergebnis geführt hat, dass von dem Widerruf abgesehen wurde.
Richter
Beck