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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.2007, Az.: BVerwG 7 B 35.07

Befugnis einer Religionsgemeinschaft zur Erhebung von Gebühren von ihr nicht angehörenden Dritten durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von ihr gesetzten Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.2007
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 35.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 41860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Weimar - 07.11.2002 - AZ: 2 K 1581/01
OVG Thüringen - 11.04.2007 - AZ: 1 KO 1110/04
nachfolgend
BVerwG - 10.04.2008 - AZ: BVerwG 7 C 47.07

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 11. April 2007 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 1 138 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, ob eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts befugt ist, auf der Grundlage von ihr gesetzten Rechts für ihre Verwaltungstätigkeit Gebühren von ihr nicht angehörenden Dritten durch Leistungsbescheid zu erheben.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.

Sailer
Krauß
Neumann