Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.2007, Az.: BVerwG 4A 1008.07; 4A 1023.06
Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schnefeld; Nachbesserung des planfestgestellten Lrmschutzkonzepts; Auswirkungen von Neuregelungen im Fluglrmgesetz (FluglrmG) auf das laufende Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 4A 1008.07; 4A 1023.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 38482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 2 Abs.2 S.2 Nr.1FluglrmG
- 13 Abs.1 S.2, 3FluglrmG
- 8 Abs.1LuftVG
Redaktioneller Leitsatz
Eine Klage im Rahmen eines Verfahrens, das wegen vorab durchgefhrter Musterverfahren ausgesetzt worden war, hat nach rechtskrftiger Abweisung der Musterklagen im Umfang der Abweisung keine Erfolgsaussicht, wenn die Sache gegenber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatschlicher oder rechtlicher Art aufweist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20.September 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Tenor:
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F. vom 21.Februar 2006 wird zurckgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Grnde
I
Der Klger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13.August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schnefeld. Er ist Eigentmer eines Wohngrundstcks in Berlin-Schmckwitz, das in der Umgebung des planfestgestellten Flughafens liegt, aber nicht unmittelbar fr das Vorhaben in Anspruch genommen wird. Mit Schriftsatz vom 29.November 2004 hat der Klger in erster Linie beantragt, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Hilfsweise hat er zahlreiche Antrge auf Nachbesserung des planfestgestellten Lrmschutzkonzeptes gestellt.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 haben nahezu 4 000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren. Der beschlieende Senat hat von der ihm durch 93a Abs.1VwGO erffneten Mglichkeit Gebrauch gemacht, vorab Musterverfahren durchzufhren und die brigen Verfahren auszusetzen. Die Beteiligten aller Verfahren sind dazu gem 93a Abs.1 Satz2VwGO angehrt worden, auch die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Der Klger, dessen Klage nicht als Musterverfahren vorgesehen war, hat sich ebenso wie der Beklagte und die Beigeladenen mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden erklrt. Das Verfahren wurde gem 93a Abs.1VwGO ausgesetzt.
ber die ausgewhlten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist auf die mndliche Verhandlung vom 7. bis 9., 14. bis 16. und 21. bis 23.Februar 2006 durch Urteile vom 16.Mrz 2006 entschieden worden (vgl. BVerwG 4A 1001.04, BVerwG 4A 1073.04, BVerwG 4A 1078.04 und BVerwG 4A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116ff.). Die Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F. vom 21.Februar 2006 wurden abgewiesen, die hilfsweise erhobenen Antrge auf Planergnzung hatten, soweit es um besseren Lrmschutz ging, teilweise Erfolg.
Nach Zustellung der Musterurteile hat das Gericht den Klger darauf hingewiesen, dass sein Verfahren nach dem rechtskrftigen Abschluss der Musterverfahren fortzufhren sei, gegebenenfalls auch nach Magabe des 93a Abs.2VwGO. Der Klger hat seine Anfechtungsklage in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit Schriftsatz vom 23.April 2007 hat er dem Gericht mitgeteilt, er beabsichtige weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzufhren. Den mit Schriftsatz vom 23.Januar 2007 gestellten, im Einzelnen nicht begrndeten Antrag des Klgers, ihm "ein inhaltlich aussagekrftiges Protokoll ber den Diskurs im Rahmen der mndlichen Verhandlung" in den Musterverfahren zu bermitteln, hat der beschlieende Senat mit Schreiben vom 2.April 2007 abgelehnt.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 wurde durch den Bescheid vom 14.September 2006gendert (5. nderung). Der nderungsbescheid betrifft nderungen an den Flugbetriebsflchen (Rollwege) und an den Entwsserungsanlagen. Mit Schriftsatz vom 6.Juni 2007 hat der Klger seine Anfechtungsklage erweitert. Er beantragt nunmehr, den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F., die er durch die 5. nderung erhalten hat, aufzuheben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgnge sowie auf dasUrteil vom 16.Mrz 2006 - BVerwG 4A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116ff.) und das Protokoll der mndlichen Verhandlung in den Musterverfahren verwiesen.
II
Der Senat macht von der ihm durch 93a Abs.2 Satz1VwGO erffneten Mglichkeit Gebrauch, ohne mndliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Die Entscheidung beschrnkt sich in entsprechender Anwendung von 110VwGO als Teil-Beschluss auf den im Hauptantrag des Klgers enthaltenen Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F. dieses Beschlusses vom 21.Februar 2006 aufzuheben. In dieser Fassung war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterurteile. Es handelt sich hierbei um einen eigenstndig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes i.S.d. 110VwGO. Nicht Gegenstand dieses Beschlusses nach 93a VwGO sind daher die nderungen, die der Planfeststellungsbeschluss durch den Bescheid vom 14.September 2006 erfahren hat. In diesem Verfahren nach 93a VwGO ist ferner nicht ber die (hilfsweise) gestellten Verpflichtungsantrge betreffend die planfestgestellten Manahmen des aktiven und passiven Lrmschutzes sowie die damit verbundenen Entschdigungsregelungen zu entscheiden.
1.
Die Voraussetzungen fr eine Entscheidung nach 93a Abs.2 Satz1VwGO in dem dargelegten Umfang sind gegeben.
ber die Musterklagen wurde durch dieUrteile vom 16.Mrz 2006 (BVerwG 4A 1001.04, BVerwG 4A 1073.04, BVerwG 4A 1078.04 und BVerwG 4A 1075.04 - letzteres abgedruckt in BVerwGE 125, 116ff.) rechtskrftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewhlten Entscheidungsform gehrt (93a Abs.2 Satz1VwGO). Das Gericht hat den Klger mehrfach unter Einrumung entsprechender Fristen aufgefordert, sich zu der Frage zu uern, ob der hier zu entscheidende Streitfall gegenber den Musterurteilen wesentliche Besonderheiten tatschlicher oder rechtlicher Art aufweist oder ob der Sachverhalt noch nicht geklrt ist. Hierzu hat der Klger, soweit es um die Frage geht, ob er im Sinne eines Aufhebungsanspruchs durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004i.d.F. vom 21.Februar 2006 in seinen Rechten verletzt wird (113 Abs.1 Satz1VwGO), keine substantiierten Angaben gemacht. Das gilt auch fr sein Begehren, die Regelung in Teil A II 5.1.7 Abs.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.August 2004 (Begrenzung der Entschdigung auf 30% des Verkehrswerts) aufzuheben.
Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist der Sachverhalt des hier zu entscheidenden Teils des Streitgegenstands geklrt. Die Lage des Grundstcks des Klgers ist bekannt. Es wird nach dem Ausbau des Flughafens in erheblichem Umfang von Immissionen betroffen sein. ber Lrmschutz- oder Entschdigungsansprche ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Der Senat ist weiterhin einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatschlicher oder rechtlicher Art aufweist. Von solchen Besonderheiten ist regelmig dann auszugehen, wenn in den ausgesetzten Verfahren neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung das in den entschiedenen Verfahren gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen oder jedenfalls seine bertragbarkeit als problematisch erscheinen lassen knnte (vgl. Rudisile in: Schoch u.a., VwGO Kommentar, Stand: April 2006, 93a VwGO Rn.20). Derartiges ist hier nicht erkennbar.
Der ausfhrlich begrndete Schriftsatz des Klgers vom 18.September 2007 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Dieser Schriftsatz greift in vielfltiger Hinsicht die tatschlichen Entscheidungsgrundlagen in den durchgefhrten Musterverfahren an. Diese Angriffe betreffen die auf der Ebene der Landesentwicklungsplanung getroffenen Entscheidungen fr die Abschaffung des berkommenen Berliner Flughafensystems und fr den Ausbau des Flughafens Berlin-Schnefeld als Single-Flughafen und fr die Vorzugswrdigkeit des Standorts Schnefeld im Vergleich zum Standort Sperenberg (Verkehrsanbindung, wirtschaftliche Impulse), ferner die Dimensionierung des Single-Flughafens Berlin-Schnefeld und Fragen der (Flug-)Lrmbewertung. Die hiermit verbundenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits Gegenstand der abgeschlossenen Musterverfahren gewesen. Sie sind in den Musterurteilen eingehend errtert und beantwortet worden.
Der Klger legt auch in seinem Schriftsatz vom 18.September 2007 nicht dar, dass in seinem Fall rechtliche oder tatschliche Besonderheiten vorliegen, die einer bertragung der Musterurteile in den von ihm problematisierten Grundfragen der angegriffenen Planfeststellung entgegenstehen knnten. Der Schriftsatz vom 18.September 2007 beschrnkt sich vielmehr darauf, nach der Art einer Rechtsmittelbegrndung den Sach- und Streitstoff der bereits entschiedenen Musterverfahren in wesentlichen Punkten umfassend erneut aufzuwerfen. Der Klger erstrebt eine gerichtliche berprfung der Musterurteile durch den Senat und legt hierzu im Einzelnen dar, dass zahlreiche Beweisantrge, die von seinem Prozessbevollmchtigen und anderen Prozessbevollmchtigten der Musterklger in der mndlichen Verhandlung der Musterverfahren gestellt worden seien, vom Gericht zu Unrecht abgelehnt worden seien. Diesen Vorwurf verbindet er mit einer detaillierten inhaltlichen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswrdigung in den Urteilen der Musterverfahren. Er wiederholt die in den Musterverfahren bereits gestellten und abgelehnten Beweisantrge und stellt weitere Beweisantrge (S.28 des Schriftsatzes vom 18.Septembers 2007) und verweist auf - nach seiner Ansicht entscheidungserhebliche - tatschliche Entwicklungen (insbesondere zur Zukunft des Flughafens Berlin-Tempelhof und zu Kostenfragen), die in den Zeitraum nach Verkndung der Urteile in den Musterverfahren fallen.
Nach eingehender Wrdigung des schriftstzlichen Vorbringens des Klgers kommt der beschlieende Senat einstimmig zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Grund dafr besteht, in die vom Klger angestrebte erneute Beweisaufnahme und Beweiswrdigung einzutreten. Die vom Senat in den Musterverfahren zugrunde gelegten Tatsachen, Sachverstndigengutachten und ergnzenden Stellungnahmen der Sachverstndigen in der mndlichen Verhandlung bilden mangels tatschlicher oder rechtlicher Besonderheiten im Falle des Klgers auch in seinem Verfahren, soweit es seine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 (i.d.F. vom 21.Februar 2006) betrifft, in jeder Hinsicht ausreichend aufgeklrte tatschliche Entscheidungsgrundlagen. Die Zulassung der vom Klger gestellten Beweisantrge wrde nach berzeugung des Senats nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits, soweit er Gegenstand dieses Beschlusses ist, verzgern. Im brigen ist es nicht Sinn und Zweck des Verfahrens nach 93a Abs.2VwGO, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prfstand zu stellen und einer nachtrglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen.
Der Einwand des Klgers, sein Anhrungsrecht sei bei der Durchfhrung der mndlichen Verhandlung ber die Musterklagen verletzt worden, weil er zu den Musterverfahren nicht geladen worden sei, steht einer Entscheidung nach 93a Abs.2 Satz1VwGO nicht entgegen. Nach 93a Abs.1VwGO kann das Gericht Musterverfahren vorab durchfhren und die brigen Verfahren aussetzen. Der Klger, dessen Klage nicht zu den Musterverfahren gehrt, hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklrt. Eine Ladung zu den Musterverfahren sieht die Prozessordnung fr die Klger, deren Verfahren ausgesetzt worden ist, nicht vor.
Den Antrag des Klgers, ihm ein "inhaltlich aussagekrftiges Protokoll ber den Diskurs im Rahmen der mndlichen Verhandlung" in den Musterverfahren zu bermitteln, hat der beschlieende Senat mit der Begrndung abgelehnt, dass mit der bersendung der Musterurteile und der Niederschrift ber die Durchfhrung der mndlichen Verhandlung vom 7. bis 23.Februar 2006 den gesetzlichen Anforderungen des 93a VwGO und der 159 ff. ZPO in vollem Umfang Genge getan worden sei. Daran ist festzuhalten. Der notwendige Inhalt einer Niederschrift ber die mndliche Verhandlung ergibt sich aus 105VwGO i.V.m. 160 Abs.1 bis 3ZPO. Danach sind die wesentlichen Vorgnge der Verhandlung aufzunehmen (160 Abs.2ZPO). Die dem Klger bersandten Sitzungsprotokolle erfllen die gesetzlichen Anforderungen. Die darber hinausgehende Verpflichtung des Gerichts, den Gang der mndlichen Verhandlung etwa nach Art eines Wortprotokolls zu erfassen, enthlt das Prozessrecht nicht. Im brigen waren die Prozessbevollmchtigten des Klgers auch Prozessbevollmchtigte der Klger im Musterverfahren BVerwG 4A 1075.04 und haben an der gesamten mndlichen Verhandlung teilgenommen. Sie waren daher ohne Weiteres in der Lage, den Klger ber den Termin der mndlichen Verhandlung, die geplante Abfolge in der Errterung des Sach- und Streitstandes sowie ber den Gang der Verhandlung zu unterrichten. Die Verhandlung ber die Musterklagen war ffentlich.
Der Einwand des Klgers, nach Einbeziehung des nderungsbescheids vom 14.September 2006 in das Klageverfahren scheide eine Entscheidung nach 93a VwGO aus, weil diese nderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.August 2004 nicht Gegenstand der Musterurteile vom 16.Mrz 2006 gewesen sei, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass die im nderungsbescheid getroffenen Regelungen unmittelbar an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprnglichen Planfeststellungsbeschlusses treten und auf diese Weise bewirken, dass ein einheitlicher, wenn auch teilweise genderter Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Dem Gericht ist es jedoch nicht verwehrt, in einer solchen Konstellation den von der nderung nicht erfassten Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand einer Teilentscheidung ber das Aufhebungsbegehren des Klgers zu machen, wenn der von der nderung nicht berhrte Regelungsgehalt einen abtrennbaren, eigenstndig zu beurteilenden und entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstandes darstellt. So liegt es hier. Die nderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13.August 2004i.d.F. vom 21.Februar 2006 durch den Bescheid vom 14.September 2006 betreffen planfestgestellte Flugbetriebsflchen und Manahmen der Entwsserung. Diese nderungen lassen die Grundentscheidungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Planrechtfertigung, zur Standortfrage, zur luftseitigen Kapazitt (unabhngiges Zwei-Bahn-System) sowie die Grundkonzeption des aktiven und passiven Lrmschutzes einschlielich der Entschdigungsfragen unberhrt. In diesem Regelungsumfang war der Planfeststellungsbeschluss Gegenstand der Musterverfahren. Soweit sich der Klageantrag und das Klagevorbringen des Klgers auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in diesem - von den nderungen des Bescheides vom 14.September 2006 nicht erfassten - Regelungsumfang richten, sind die prozessualen Voraussetzungen, in entsprechender Anwendung von 110VwGO einen Teilbeschluss nach 93a Abs.2 Satz1VwGO zu erlassen, erfllt.
2.
Der Antrag des Klgers, den Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 (i.d.F. vom 21.Februar 2006) aufzuheben, ist nicht begrndet. Der Senat nimmt Bezug auf die Grnde in den genannten Musterurteilen. Diese Grnde, denen nichts hinzuzufgen ist, gelten uneingeschrnkt auch fr den Klger. Der Vortrag des Klgers, der nderungsbescheid vom 14.September 2006 habe eine "Nutzungserweiterung" zur Folge, die mit einer deutlichen Zunahme der Lrmentwicklung und der Schadstoffbelastung sowie mit einer Erhhung des Sicherheitsrisikos durch kreuzenden Rollverkehr verbunden sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der Befrchtung des Klgers, diese "erheblichen zustzlichen Belastungen" fhrten zu einer Beeintrchtigung seiner Rechte, kann jedenfalls eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in dem Umfang, in dem er Gegenstand der Musterverfahren gewesen ist, nicht begrnden. Weder aus dem Vorbringen des Klgers noch aus den nderungen des Bescheides vom 14.September 2006 selbst lassen sich Anhaltspunkte dafr gewinnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 (i.d.F. vom 21.Februar 2006) getroffene Entscheidung fr den Ausbau des Flughafens Berlin-Schnefeld zum (alleinigen) internationalen Verkehrsflughafen der Region Berlin-Brandenburg mit dem nderungsbescheid vom 14.September 2006 steht und fllt. Dem Anliegen des Klgers, von zustzlichen Immissionen in Folge der verfgten nderungen verschont zu bleiben, ist im Rahmen der vom Klger aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrge auf Verbesserung des Lrmschutzkonzepts und der Entschdigungsregelungen im Planfeststellungsbeschluss vom 13.August 2004 (i.d.F. vom 21.Februar 2006 und des nderungsbescheides vom 14.September 2006) nachzugehen.
Dr. Jannasch
Dr. Philipp