Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.2007, Az.: BVerwG 6 PB 10.07
Zulassung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Übertragung des Referatsleiterdienstpostens des Leiters des Ministerbüros an den bisherigen Referenten im Ministerbüro
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 PB 10.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 37636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.03.2005 - AZ: 71 A 1.03
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.12.2006 - AZ: OVG 62 PV 6.05
- nachfolgend
- BVerwG - 07.07.2008 - AZ: BVerwG 6 P 13.07
Rechtsgrundlage
In der Personalvertretungssache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 21. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit es um die Übertragung des Referatsleiterdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die bisherige Referentin im Ministerbüro geht.
In diesem Umfang wird die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist in dem von der Beteiligten erstrebten Umfang zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, zur Reichweite der Ausschlussregelung in § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Stellung zu nehmen, wenn dem Beschäftigten mit der Übertragung des Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 bzw. auf Höhergruppierung in eine entsprechende tarifliche Entgeltgruppe eröffnet wird.
Büge
Vormeier