Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.2007, Az.: BVerwG 9 B 4.07
Zulassung der Revision nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Grundsatzrüge; Klärung der Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung gem. § 203 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als grundsätzlich bedeutsam
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 4.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 35146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 13.11.2000 - AZ: AN 18 K 99.772
- VGH Bayern - 28.07.2006 - AZ: 6 B 01/120
- nachfolgend
- BVerwG - 28.11.2007 - AZ: BVerwG 9 C 10.07
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB geben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 EUR festgesetzt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.
Domgörgen
Buchberger