Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.2007, Az.: BVerwG 4 B 67.06
Berücksichtigung der während des Verfahrens in Kraft getretenen und für den Bauherrn nachteiligen Rechtsänderungen als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 67.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 21.06.2005 - AZ: 6 K 529/04
- VGH Baden-Württemberg - 12.07.2006 - AZ: 3 S 1726/05
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.2007 - AZ: BVerwG 4 C 9.07
- VGH Baden-Württemberg - 17.12.2008 - AZ: 3 S 358/08
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, inwieweit in der gerichtlichen Entscheidung solche für den Bauherrn nachteilige Rechtsänderungen berücksichtigt werden müssen, die erst während des Gerichtsverfahrens in Kraft getreten sind.
[s. Streitwertbeschluss]
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz