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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2007, Az.: BVerwG 7 B 63.06; 7 C 3.07

Vorübergehendes Entnehmen und Ableiten von Grundwasser während der Ausbauarbeiten an einem oberirdischen Gewässer als dem Ausbau des Gewässers dienend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.2007
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 63.06; 7 C 3.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.10.2004 - AZ: 34 A 7.03
OVG Berlin-Brandenburg - 17.05.2006 - AZ: 2 B 2/06
nachfolgend
BVerwG - 28.06.2007 - AZ: BVerwG 7 C 3.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 243 319,46 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftigen Fragen auf, ob auch das nur vorübergehende Entnehmen und Ableiten von Grundwasser während der Ausbauarbeiten an einem oberirdischen Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG dem Ausbau des Gewässers dient und ob § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG den Begriff der Benutzung nur für das Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis des § 2 Abs. 1 WHG definiert, oder darüber hinaus für alle Fälle Geltung beansprucht, in denen von dem Begriff der Benutzung Rechtsfolgen abhängen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 243 319,46 EUR festgesetzt.

Sailer
Krauß
Neumann