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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2007, Az.: BVerwG 10 B 28.06; BVerwG 10 C 6.07

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.2007
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 28.06; BVerwG 10 C 6.07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Trier - 24.08.2004 - AZ: VG 2 K 747/04.TR
OVG Rheinland-Pfalz - 24.01.2006 - AZ: 6 A 11290/05
nachfolgend
BVerwG - 25.06.2008 - AZ: BVerwG 9 C 8.07

Fundstelle

  • ZKF 2007, 116

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2007
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Januar 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 396,12 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der Anwendungsbereich des § 33 Grundsteuergesetz dergestalt teleologisch zu reduzieren ist, dass ein Grundsteuererlass nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. h.c. Hien
Vallendar
Buchberger