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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: BVerwG 5 B 169.06

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 2 Abs. 5 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 169.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.06.2006 - AZ: VG 29 A 40.04
nachfolgend
BVerwG - 26.10.2007 - AZ: BVerwG 5 C 1.07

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 1. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Die Revision wird auch insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch insoweit zuzulassen, als es die Klage abgewiesen hat. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Auslegung des § 2 Satz 5 NS-VEntschG beitragen.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 1.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Hund
Schmidt
Prof. Dr. Berlit