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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.2007, Az.: BVerwG 10 B 63.06

Nichtzulassung einer Berufung aufgrund eines falschen Festsetzung des Streitgegenstandes; Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.2007
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 63.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.08.2006 - AZ: 4 B 05.1687
nachfolgend
BVerwG - 30.04.2007 - AZ: BVerwG 10 B 3.07; 10 B 63.06

Fundstelle

  • HFR 2008, 398 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2007
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 308 324 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zwar statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung verworfen wurde, richtet (§ 130a VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde macht geltend, die Berufung sei mit Beschluss vom 10. August 2006 zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts sei die Berufung im Beschluss vom 23. Mai 2006 zu Unrecht nicht zugelassen worden, weil der Streitgegenstand nicht teilbar gewesen sei und deshalb die Berufung insgesamt und nicht nur in Höhe von 0,50 EUR hätte zugelassen werden müssen. Darin liege ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wenn die Berufung zulässig sei, hätte das Verfahren durch Urteil abgeschlossen werden müssen. Damit wendet sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 2006, mit dem die Berufung nur in Höhe von 0,50 EUR zugelassen wurde, weil das Verwaltungsgericht insoweit die Rundungsvorschrift des § 239 Abs. 2 Satz 1 AO übersehen hatte. Im Übrigen - im Hinblick auf noch streitige 308 324 EUR - wurde die Zulassung abgelehnt.

3

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde damit einen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet hat. Jedenfalls kann die Beschwerde den Beschluss vom 10. August 2006 mit dieser Begründung schon deswegen nicht erfolgreich angreifen, weil es dem Revisionsgericht verwehrt ist, den Beschluss vom 23. Mai 2006 auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Nach § 152 Abs. 1 VwGO sind Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nur in den im Gesetz genannten Fällen anfechtbar. Die Überprüfung einer die Berufungszulassung ablehnenden Entscheidung gehört nicht dazu. Das Bundesverwaltungsgericht kann weder auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin noch im Revisionsverfahren prüfen, ob der Antrag zu Recht abgelehnt worden ist (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8, Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 - juris). Hält das Berufungsgericht nur einen Teil der angefochtenen Entscheidung für zulassungsfähig, gilt nichts anderes.

4

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin gleichwohl gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt hat, weil sie meint, es habe ein teilbarer Streitgegenstand nicht vorgelegen, weshalb die Berufung auch nicht nur teilweise habe zugelassen werden dürfen. Die Korrektur einer Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts und damit die Durchbrechung der gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO eingetretenen Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

5

Inwieweit bei willkürlichen Entscheidungen anderes gelten kann, kann offen bleiben. Denn eine willkürliche Entscheidung liegt nicht vor. Die Vorinstanz vertritt ersichtlich zur Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands eine andere Rechtsauffassung. Darin liegt keine Willkür.

6

Soweit die Beschwerde hilfsweise eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG als Folge der Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte mit der Begründung geltend macht, die Vorinstanzen hätten "das für die Streitsache notwendige Rechtsverständnis zum anzuwendenden Abgabenrecht vermissen lassen", fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das gilt auch dann, wenn man dem Beschwerdevorbringen die Frage entnehmen wollte, ob "mit der Zuweisung eines Rechtsstreits, für welchen die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, an die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtssuchenden der nach Art. 19 Abs. 4 GG gegebene Rechtsschutz nicht gewährleistet ist". Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt dieser Frage auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerde angesprochene Vorlagepflicht nach Art. 100 GG zu. Denn ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der kritisierten Rechtswegzuweisung wurden von der Beschwerde nicht aufgezeigt, so dass es diesbezüglich der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 308 324 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. h.c. Hien
Vallendar
Buchberger