Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: BVerwG 3 B 15.06; 3 C 53.06
Mehrerlös durch die Belegung von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen und daher nicht durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckten Betten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 15.06; 3 C 53.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 25.02.2004 - AZ: VG 6 A 142/02
- OVG Niedersachsen - 22.09.2005 - AZ: 11 LC 87/04
- nachfolgend
- BVerwG - 20.12.2007 - AZ: BVerwG 3 C 53.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. September 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 345 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu Unrecht verneint. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob in den Erlösausgleich nach § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung Mehrerlöse einzubeziehen sind, die durch die Belegung von nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen und daher nicht durch den Versorgungsauftrag des Krankenhauses gedeckten Betten erzielt worden sind. Die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage kann nicht mit der Begründung verneint werden, die genannte Bestimmung stelle auslaufendes Recht dar. Die Vorschrift ist als § 12 Abs. 2 BPflV zumindest für einen - nennenswerten - Teil der Krankenhäuser nach wie vor wortgleich in Geltung. Darüber hinaus enthält § 4 Abs. 9 des nunmehr die Vergütung von vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser regelnden Krankenhausentgeltgesetzes eine Erlösausgleichsregelung, die jedenfalls in den Grundzügen der vorliegend anwendbaren Regelung entspricht.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf 345 000 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
van Schewick
Dr. Dette