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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.2006, Az.: BVerwG 1 B 87.06; 1 C 45.06

Zulassung der Revision wegen Aufwerfens einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.2006
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 87.06; 1 C 45.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 29396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 26.05.2003 - AZ: VG 2 K 303/03
VGH Baden-Württemberg - 16.03.2006 - AZ: VGH 11 S 617/05
nachfolgend
BVerwG - 15.11.2007 - AZ: BVerwG 1 C 45.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil sie mit ihrer Divergenzrüge sinngemäß die klärungsbedürftige Frage aufwirft, ob der Stellenwert, den das Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 180 (hier: 90) Tagessätzen im Zusammenhang mit der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers beigemessen hat bzw. beimisst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG), "auch bestimmenden Einfluss auf die Gewichtung dieser Verurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung" des Ausländers haben kann.

Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund