Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.2006, Az.: BVerwG 9 B 16.06
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage; Voraussetzungen für eine einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechende Fertigstellung im Beitrittsgebiet gelegener Erschließungsanlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 16.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 23.09.2004 - AZ: VG 2 A 649/02 MD
- OVG Sachsen-Anhalt - 29.06.2006 - AZ: OVG 4 L 572/04
- nachfolgend
- BVerwG - 11.07.2007 - AZ: BVerwG 9 C 5.06
- OVG Sachsen-Anhalt - 02.09.2008 - AZ: 4 L 572/04
- BVerwG - 08.01.2010 - AZ: BVerwG 9 B 3.09
- BVerwG - 01.03.2010 - AZ: BVerwG 9 B 8.10 (9 B 3.09)
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 087,22 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen im Beitrittsgebiet gelegene Erschließungsanlagen oder Teile einer Erschließungsanlage einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt sind im Sinne von § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 087,22 EUR festgesetzt.