Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.2006, Az.: BVerwG 6 B 40.06; 6 C 39.06
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer abschließenden Regelung für Beschränkungen der Ausreisefreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 40.06; 6 C 39.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 28426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.12.2003 - AZ: VG 1 A 309.01
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.03.2006 - AZ: 1 B 7/04
- nachfolgend
- BVerwG - 25.07.2007 - AZ: BVerwG 6 C 39.06
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 2 Abs. 2 AuswG
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. März 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob § 2 Abs. 2 AuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG eine abschließende Regelung für Beschränkungen der Ausreisefreiheit mit der Folge enthält, dass für eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte und parallel zu einer Ausweisbeschränkung erlassene Meldeauflage kein Raum mehr besteht.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 39.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Graulich
Dr. Bier