Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.2006, Az.: BVerwG 2 B 48.06

Aufhebung einer oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.2006
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 48.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 27617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 30.11.2005 - AZ: 2 K 756/05.KO
OVG Rheinland-Pfalz - 19.05.2006 - AZ: 10 A 10053/06/OVG
nachfolgend
BVerwG - 27.03.2008 - AZ: BVerwG 2 C 30.06

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2006 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit gibt Gelegenheit zu klären, welche Grundsätze für die Verrentung eines von der über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung gezahlten Kapitalbetrages nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG gelten.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 30.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Albers
Prof. Dawin
Dr. Bayer